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July 17, 2024, 10:09 pm
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Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Dombrand-Fall ( RGZ 82, 206), der sich schwerpunktmäßig mit dem Regress bei der unechten Gesamtschuld auseinandersetzt. Fallbesprechung auf YouTube: Auf YouTube: Über ein kostenloses Abo freue ich mich! Sachverhalt (vereinfacht) Das Bistum Fulda (B) wollte in der Domstadt eine Feier anlässlich des 1150. Todestages des Heiligen Bonifatius ( Wiederholung: Bonifatius-Fall) veranstalten. Fälle für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht | Werner / Saenger | Verlag Vahlen München. Hierzu wurde ein Feuerwerker (F) mit der Durchführung eines Feuerwerks beauftragt. Allerdings hatte dieser fahrlässig mit einer Holzlaterne ein Feuer im Dachstuhl entfacht, sodass der rechte Turm des Doms in Fulda vollständig niederbrannte. Die Kosten für die Instandsetzung wurden vom preußischen Staat (P) als Bauträger getragen, der hierzu nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet war. P verlangt nunmehr von dem F Regress bzw. Ersatz der Reparaturaufwendungen. Mit Erfolg? Skizze Problemschwerpunkte Regress bei unechter Gesamtschuld Anspruchsgrundlagen Gutachten: Dombrand-Fall Der preußische Staat (P) könnte gegen den Feuerwerker (F) einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturaufwendungen aus eigenem oder abgetretenem Recht ( Bistum Fulda (B)) haben.

Fälle Für Fortgeschrittene Im Bürgerlichen Recht | Werner / Saenger | Verlag Vahlen München

Alles in allem ist diese Entscheidung eine wunderbare Vorlage für einen Klausurfall. BGH, Urteil vom 22. 10. 2019 – X ZR 48/17, NJW-RR 2020, 179 Weiterlesen

Dombrand-Fall · Rgz 82, 206 · Klassiker Zivilrecht &Bull; Juraquadrat · §²

Allerdings war der preußische Staat (P) kein Dritter i. § 267 BGB, da er ausschließlich gehandelt hat, um seine eigene (öffentlich-rechtliche) Pflicht als Baulastträger zu erfüllen. Die Verbindlichkeiten des F sind damit nicht erloschen. Er muss nach § 249 II BGB Wertersatz in Geld leisten, sodass die Geschäftsführung durch P nicht im Interesse des Feuerwerkers F lag. 5. Ergebnis Damit liegt kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB. III. Anspruch aus § 812 I 1 Alt. Dombrand-Fall · RGZ 82, 206 · Klassiker Zivilrecht • JuraQuadrat · §². 1 BGB P könnte gegen F einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. 1. Etwas erlangt Dafür müsste F etwas erlangt haben. Hierunter versteht man jeden Vermögensvorteil. Allerdings hat F durch die Instandsetzung des Doms nichts erlangt, da er weiterhin nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit ist (s. o., denn P ist kein Dritter, § 267 BGB i. § 362 BGB). 2. Durch Leistung Jedenfalls liegt keine bewusste und zweckgerichtetet Mehrung fremden Vermögens, also keine Leistung, vor. P hatte nicht den Zweck, den Feuerwerker F zu bereichern.

Zivilrecht - Das Wichtigste Im Überblick

Fehlerhafte Dienstleistung und Produkthaftungsgesetz Im vorliegenden Fall musste sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, ob und wann in einer Zeitschrift abgedruckte Inhalte – insbesondere Gesundheitsratschläge – eine Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz auslösen können. Rechtsprechungsüberblick Zivilrecht März 2022 Verbraucher oder nicht? Der individualvertragliche Ausschluss von Gewährleistungsrechten ist gem. § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag ich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Zivilrecht - das Wichtigste im Überblick. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Dabei kann mitunter die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft problematisch sein. Rechtsprechungsüberblick Zivilrecht Februar 2022 Rückzahlung des Reisepreises für eine infolge der COVID-19-Pandemie stornierte Klassenfahrt Im vorliegenden Fall musste sich das OLG Hamm mit der Möglichkeit eines Rücktritts von einem Pauschalreisevertrag wegen der Corona-Pandemie beschäftigen und hier insbesondere mit der Frage, ob ein entschädigungsfreier Rücktritt vor Reiseantritt nach § 651h III angenommen werden konnte.

50 Fälle Sachenrecht I (Skripten - Zivilrecht) Von Karl Edmund Hemmer

Das Zivilrecht ist ein Rechtsgebiet, welches die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten, natürlichen und / oder juristischen Personen regelt. Typischerweise wird beim Zivilrecht auf das materielle Zivilrecht Bezug genommen, obwohl das Zivilprozessrecht ebenfalls zum Zivilrecht im weitesten Sinne gehört. Das Zivilrecht ist aufgrund seiner Vielfalt wie folgt in eine grobe Übersicht einzuteilen: Bürgerliches Recht inklusive Nebengesetze (BGB) Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Internationales Privatrecht weitere Spezialbereiche Der sogenannte "Allgemeine Teil" ist in den §§ 1 – 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kodifiziert und enthält unter anderem Vorschriften zu den Fristen, zur Verjährung, aber auch Regelungen zur Geschäftsfähigkeit sowie der Vertretung und Vollmacht. Die fall zivilrecht . Die besagten Vorschriften entfalten grundsätzlich im gesamten Zivilrecht ihre Wirkung, es sei denn es liegen speziellere Rechtsnormen vor oder die betroffene Norm ist durch ein anderes Gesetz ausgeschlossen.

A. Anspruch aus eigenem Recht I. Anspruch aus § 426 I 1 BGB P könnte gegen F einen Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 I 1 BGB haben. Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. § 426 I 1 BGB Dies setzt allerings voraus, dass P und F Gesamtschuldner ( § 840 BGB) sind. Jedoch bilden P und F keine Tilgungsgemeinschaft i. S. d. § 422 I BGB. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. § 422 I 1 BGB Schließlich wäre nur P durch Leistung des F frei geworden, nicht aber umgekehrt. Zivilrecht fälle mit lösungen. Denn P war nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Instandsetzung verpflichtet. Somit besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Ein Anspruch des P gegen F aus § 426 I 1 BGB scheidet deshalb aus. II. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB P könnte gegen F einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB haben. 1. Fremdes Geschäft Dann müsste P mit der Instandsetzung ein fremdes Geschäft geführt haben.

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