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July 9, 2024, 4:54 am

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Der Beschäftigte kann eine Vermischung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen nicht verlangen. [1] 5. 2 Der neue § 9a TzBfG, Wortlaut § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber i. d. 9a tzbfg neu may. R. mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der i. d. R. mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von i. d.

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von, veröffentlicht am 11. 05. 2018 Der neue Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil (SPD), legt ein erstaunliches Tempo vor. Wenige Wochen nach Amtsantritt liegt bereits ein Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vor. Die neue Brückenteilzeit kommt – der neue § 9a TzBfG | beck-community. Der Entwurf sieht vor, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz um einen Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit ergänzt wird. Dieser Anspruch soll dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der "Teilzeitfalle" stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können. Der Referentenentwurf ist im Volltext auf den Seiten des BMAS abrufbar. Kernstück des Entwurfs ist der neue § 9a TzBfG, der nachfolgend wiedergegeben wird: "§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird.

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1 Neuregelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, Einleitung Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" hat der Gesetzgeber wichtige Änderungen bei der Teilzeitarbeit bis hin zur Einführung einer neuen "Brückenteilzeit" verabschiedet. Das Gesetz ist im BGBl 2018 Teil I Nr. 45 vom 14. 12. 2018, Seite 2384 ff. veröffentlicht. Das Gesetz tritt "am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats", somit am 1. 1. 2019 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes). Auf der gesetzlichen Ebene gibt es bisher einen Rechtsanspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit ( § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Spezialgesetzlich geregelt sind die Ansprüche auf zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit ( § 15 Abs. 5 – 7 BEEG), der Pflegezeit ( § 3 PflegeZG, § 2 Familienpflegezeitgesetz) bzw. § 9 TzBfG - Verlängerung der Arbeitszeit - dejure.org. bei Schwerbehinderung ( § 164 Abs. 5 SGB IX). Daneben haben die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach § 11 TVöD/TV-L einen Rechtsanspruch zur befristeten Verminderung der Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren bzw. eines pflegedürftigen sonstigen Angehörigen.

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(3) 1 Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. 2 Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 9a tzbfg neu form. (4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung. (5) 1 Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. 2 Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung ... / 6 Änderungen nach Ablauf der befristeten Teilzeit (Abs. 5) | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend.

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B. gemäß § 15 Abs. 5 – 7 BEEG. [7] Streitig ist, ob der Antrag für eine erneute begrenzte oder unbegrenzte Teilzeit schon vor Ablauf der Jahresfrist gestellt werden kann. [8] Für einen erneuten Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit [9] nach berechtigter Ablehnung [10] eines Antrags auf Brückenteilzeit aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG gilt – wie bei zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit – eine Frist von 2 Jahren nach der berechtigten Ablehnung. [11] Nach einer berechtigten Ablehnung [12] aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für Arbeitgeber mit insgesamt mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer [13] kann nach § 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG ein Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von 1 Jahr erneut eine zeitlich befristete – nicht unbefristete Teilzeit [14] – Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. 9a tzbfg neu va. Alt. BGB. [15] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin.

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