Stolpern, Stürzen und Ausrutschen zählen zu den häufigsten Unfallursachen in deutschen aber auch in europäischen Betrieben. Die Folgen sind oft schwerwiegend – für die Betroffenen aber auch für die Betriebe. Im Februar hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht. Die ASR A1. 5/1, 2 "Fußböden" konkretisiert den § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Neben allgemeinen Grundregeln, die sich auf die Beschaffenheit, die Instandhaltung und Reinigung beziehen, stehen Schutzmaßnahmen gegen Stolpern, Ausrutschen und besondere physikalische Einwirkungen (z. Asr a1 5 1 2 fußböden pdf. B. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Vibrationen) im Fokus. Spezielle Regelungen für Baustellen wurden im September in der ASR ergänzt. Wichtig ist vor allem ausreichende Trittsicherheit auch im Baustellenbereich. Es werden exemplarisch mögliche technische und organisatorische Maßnahmen aufgezeigt. Die ASR enthält auch zwei Anlagen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen aus der BGR/GUV-R 181 übernommen worden sind.
2. Betriebsspezifische Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren können eine höhere R-Gruppe oder einen größeren Verdrängungsraum erfordern, als nach Anhang 2 für den jeweiligen Arbeitsbereich angegeben. Die ermittelten Teilbereiche sind dann dementsprechend dauerhaft oder temporär (z. B. mit Matten, Roste) auszurüsten. (2) Verkehrswege im Außenbereich müssen bei witterungsbedingten Rutschgefahren entsprechend der Nutzung angemessen gereinigt und gegebenenfalls gestreut werden. (3) Gebäudeeingänge sind so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Asr a1 5 1 2 fußböden de. Dazu eignet sich eine ausreichend große Überdachung über Gebäudeeingängen. Innerhalb des Gebäudes kann dies durch Sauberlaufzonen in Form von Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmern erreicht werden, die hinsichtlich ihrer Länge, Breite und des Materials auf den zu erwartenden Personenverkehr ausgelegt sind und in Laufrichtung über die gesamte Durchgangsbreite mindestens 1, 5 m lang sind. Sauberlaufzonen müssen gegen Verrutschen gesichert sein und dürfen keine Stolperstellen bilden, z.
Die Anhänge der vorliegenden Technischen Regel beruhen auf der DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" des Sachgebiets "Bauliche Einrichtungen und Leitern" im Fachbereich "Handel und Logistik" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Asr a1 5 1 2 fußböden watch. Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der Anhänge der DGUV Regel 108-003 in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) als ASR in sein Regelwerk übernommen. Inhalt Abschnitt Zielstellung 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Allgemeines 4 Schutzmaßnahmen gegen Stolpern 5 Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen 6 Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen 7 Reinigung 8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen 9 Verfahren zur Prüfung der rutschhemmenden Eigenschaft und des Verdrängungsraums (Begehungs-verfahren - Schiefe Ebene) Anhang 1 Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden Anhang 2 Literaturhinweise Nächste Seite
Drei-Ringe-Gebiss Bei Spring-Prüfungen Kl E sind weder Stangen-, noch Pelham- oder Drei-Ringe-Gebisse erlaubt. Mindestdicke der Gebisse (im Maulwinkel): Ponys: 10mm, Pferde: 14mm einfach gebrochene Wassertrense doppelt gebrochene Olivenkopftrense D-Trense Schenkeltrense Stangengebiss aus Gummi Stangengebiss aus Metall Stangengebiss aus Kunststoff Pelham Sattel: einschließlich Steigbügeln/Steigbügelriemen und Gurt. In Pony-Prüfungen der Kl. E bis L ist ein Schweifriemen zugelassen. Gamaschen und Co: Bandagen, Gamaschen, Streichkappen und Springglocken sind in allen Prüfungen über Hindernisse zugelassen. Dies gilt auch für Hufschuhe, die über den Kronenrand reichen (Ausnahme: Eignungsprüfung für Reitpferde). NEU seit 2018: Gamaschen und alle sonstigen zum Schutz der Pferdebeine erlaubten Ausrüstungsgegenstände sind nicht nur korrekt anzulegen, sondern dürfen mit dem Betreten des Vorbereitungsplatzes Springen auch grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Zugelassene gebisse lpo monge. Zu diesem Zweck ist auch ein Verlassen des Vorbereitungsplatzes nicht zulässig.
da das GW nicht abgebildet ist, ist es mMn auch nicht erlaubt.. so kenne ich das auch, deswegen traue ich mich auch nicht damit zu reitenin einer Prüfung danke fürs Feedback! Sunshine Registriert: 7. Mai 2007, 21:17 Beiträge: 2295 Tschulia hat geschrieben: heißt es nicht, dass nur erlaubt ist, was abgebildet ist? da das GW nicht abgebildet ist, ist es mMn auch nicht erlaubt.. Da steht allerdings auch fettgedruckt "Abbildungsbeispiele" drüber, wieso sollten die Abbildungen dann abschließend sein. Man müsste dann gucken, ob das Gebiss den Durchführungsbestimmungen zu § 70 entspricht. _________________ Kiks Registriert: 2. Aktuelle LPO - Änderungen - Pferdewiese. Mai 2007, 14:36 Beiträge: 4390 Wohnort: Niedersachsen Ich vermute, dass es erlaubt ist. normale Trensenringe sind erlaubt, abgewandelte, maulschonende D oder Olivenkopfringe auch. Und dieses Zwischending, was es von Sprenger gibt, doch auch.... Das Goldwing verändert meiner Meinung nach ja nicht die Wirkung der einfach oder doppelt gebrochenen Trense, sondern ist einfach nur Maulwinkelschonend.