An Der Linde Köln | Antrag Auf Verbleib In Der Pflegefamilie De

July 3, 2024, 6:09 am

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Die Straße An der Linde im Stadtplan Köln Die Straße "An der Linde" in Köln ist der Firmensitz von 13 Unternehmen aus unserer Datenbank. Im Stadtplan sehen Sie die Standorte der Firmen, die an der Straße "An der Linde" in Köln ansässig sind. Außerdem finden Sie hier eine Liste aller Firmen inkl. Rufnummer, mit Sitz "An der Linde" Köln. Dieses sind unter anderem Glasmalerei Melchior GmbH, Weiser Detlev Michael Bäckerei und Café und Weiser Detlev Michael Bäckerei und Café. Somit sind in der Straße "An der Linde" die Branchen Köln, Köln und Köln ansässig. Weitere Straßen aus Köln, sowie die dort ansässigen Unternehmen finden Sie in unserem Stadtplan für Köln. Die hier genannten Firmen haben ihren Firmensitz in der Straße "An der Linde". Firmen in der Nähe von "An der Linde" in Köln werden in der Straßenkarte nicht angezeigt. Straßenregister Köln:

Straßen name: An Der Linde, Köln An der Linde ist in Köln /Nordrhein-Westfalen/ Stadt platziert. Postleitzahl ist: 50668 |. An Der Linde Straße (Köln, Deutschland) auf dem Stadtplan: Alles, was interessant in An der Linde? Wenn Sie interessante Objekt in An der Linde (Köln) kennen, bitte Kommentar mit deinem Facebook-Account.

Diese Empfehlungen sind nicht rechtlich bindend. Das Gericht hat sich im Verbleibensverfahren mit folgenden Fragen zu befassen: - Wie alt war das Kind bei der Inpflegegabe und wie lange lebt es in der Pflegefamilie? - Welche Gründe gab es für die Herausnahme des Kindes? - Wie häufig gab es Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern und wie sind diese verlaufen? - Welche Bindungen bestehen zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern? - Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen? Da es hierbei weniger um rechtliche, sondern überwiegend um psychologische Aspekte geht, wird in der Regel ein kinderpsychologisches Gutachten erstellt. Hierbei ist es wichtig, dass der beauftragte Sachverständige über Kenntnisse im Bereich der Bindungstheorie verfügt.

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Um darüber zu entscheiden, fehlt dem Gericht (aufgrund seiner rein juristischen Ausrichtung) die eigene Sachkunde. Es wird daher vor seiner Entscheidung ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einholen. Der Gutachter hat sich mit zwei Fragestellungen auseinander zu setzen: 1. Sind die leiblichen Eltern überhaupt erziehungsfähig? Eine "gerade noch" oder "durchschnittliche" Erziehungsfähigkeit darf hierbei nicht als ausreichend angesehen werden. Vielmehr müssten leibliche Eltern über eine überdurchschnittliche Erziehungsfähigkeit verfügen, um im Falle einer Rückführung das Kind angemessen und einfühlsam zu begleiten und somit negative Folgen einer möglichen Traumatisierung (durch die Trennung von den Bezugspersonen) gering zu halten. 2. Wie ist die Qualität der Bindungen des Kindes an die Pflegeeltern zu bewerten? Hier hat der Sachverständige zu prüfen, ob ein Verlust dieser Bindungen überhaupt vertretbar ist oder ob bereits die Trennung von der Pflegefamilie so schwere und nachhaltige Schäden für das Kind zu erwarten sind, dass dies eine deutliche Kindeswohlgefährdung bedeutet.

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Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt, die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden. Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein: Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert, sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich. Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

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Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt. Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird. Teaser Sie sind Pflegeperson und die leiblichen Eltern wollen das Kind wieder bei sich aufnehmen? Dann können Sie beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei Ihnen bleibt. Verfahrensablauf Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie. Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.

Leistungsbeschreibung Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben. Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

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