Baulast Grunddienstbarkeit Unterschied

July 3, 2024, 8:55 am

Dieses Recht verschafft ihm allein eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachbarn und die dieses sichernde Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Beides ist erforderlich, damit der Weg nicht – wie im obigen Bild – auf der Strecke bleibt.

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Hierzu muss dann der Eigentümer des dienenden Grundstücks den Weg eben aus öffentlicher Sicht noch erschließen. Die Baulast ist hierzu ein geeignetes Mittel. Ob die Behörde dies mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen kann, wage ich mal zu bezweifeln. Zu den Wegbreiten schließe ich mich meinem Vorschreiber an. Ähnliche Themen zu "Baulast vs. Grunddienstbarkeit": Titel Forum Datum Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 5. Grunddienstbarkeit und oder Baulast - frag-einen-anwalt.de. September 2018 kein Grunddienstbarkeit Immobilienrecht 25. November 2016 Grunddienstbarkeit und Beistzverhältnisse nach Grundstücksteilung 11. Juni 2014 Grunddienstbarkeit löschbar? Nachbarrecht 1. Oktober 2013 Frage zum Umgang mit einer Stellplatzbaulast: Absperrung erlaubt? Baurecht 15. September 2009

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[4] Nutzungsentgelt möglich Nutzt der Baulastberechtigte das Grundstück gleichwohl, so kommt ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Denn die im öffentlichen Baurecht begründete Begünstigung durch die Baulast kann Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs sein. Einzelansicht. Die Baulast selbst stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung dar. [5] Grunddienstbarkeit ist vorteilhafter Sicherer und klarer ist die Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit. Diese regelt dann die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Nachbarn, während die Baulast im Wesentlichen nur verwaltungsrechtlich im Verhältnis Bauaufsichtsbehörde – Baulastübernehmer wirkt. [6] Deswegen verstößt der Notar gegen die ihm obliegenden Pflichten, wenn er nicht auf die Notwendigkeit der Absicherung eines Wegerechts durch eine Grunddienstbarkeit hinweist. Denn die Bewilligung einer Baulast und Eintragung dieser in das Baulastverzeichnis genügt zur Sicherung des mit den Grundstücksverkäufern vereinbarten schuldrechtlichen Wegerechts für den Fall des Eigentumswechsels nicht.

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Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 21. 07. 2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, im Grundsatz hat der Notar Recht, wenn er Ihnen erläutert hat, dass Sie für das Wegerecht eine Grunddienstbarkeit der Eigentümer der betreffenden Grundstücke benötigen, dass diese umgekehrt aber auch ausreichend dafür ist. Allerdings muss Ihnen bewusst sein, dass es sich bei einer solchen Dienstbarkeit um eine Einrichtung des Zivilrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch handelt. ▷ Grunddienstbarkeit - Leitungsrecht, Wegerecht & Entschädigung. Als Berechtigter (Eigentümer des herrschenden Grundstücks) und Verpflichteter (Eigentümer des dienenden Grundstücks) ist also nur dieses eine private Recht - also das Fahrtrecht - betroffen. Eine Baulast hingegen ist ein Institut des öffentlichen Rechts, mit dem die öffentliche Verwaltung, hier genauer das Bauamt, öffentlich-rechtliche Normen umsetzen kann und muss. Hierbei handelt es sich oft um Zuleitungen wie Abwasserrohre, öffentliche Versorgungsleitungen und ähnliches.

Nach der Rechtsprechung erlischt das öffentliche Sicherungsinteresse dann, wenn die Baulast nur für ein spezielles Bauvorhaben eingetragen wurde und dieses Bauvorhaben nicht mehr existiert. Dann darf der Bauherr auf Grundlage dieser sogenannten "vorhabenbezogenen" Baulast kein anderes Bauvorhaben errichten. Anders ist dies aber zu bewerten, wenn die Baulast grundstücksbezogen ist. Dann bleibt das öffentliche Sicherungsinteresse bestehen, so lange das Grundstück bebaut ist oder der Bauherr dies bebauen möchte. Wann eine Baulast als vorhabenbezogen oder als grundstücksbezogen anzusehen ist, ist fraglich. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) bestätigte kürzlich mit Beschluss vom 05. 08. 2021, Az. : 2 B 1039/21, seine bisherige Rechtsprechung: Demnach ist eine Baulast grundsätzlich grundstücksbezogen. Eine vorhabenbezogene Baulast liege nur dann vor, wenn dies aus dem Text der Baulasteintragung oder aus der Baulasterklärung des Nachbarn folgt. Deshalb: Vorsicht bei der Baulastbestellung!

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10. Januar 2014 – 11 U 66/13 BGH, NJW 1992, 2885, 2886 [ ↩] vgl. BGH vom 03. 02. 1989, NJW 1989, 1607; BGH vom 06. 10. 1989, WM 1990, 320; BGH vom 26. 1990, WM 1991, 239; und vom 03. 07. 1992, NJW 1992, 2885 [ ↩]

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