§ 6 Asylrecht / Ii. Rechtliche Grundlagen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe: Domplatz 1 3 Münster

June 30, 2024, 11:11 pm

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten und das minderjährige Kind ist nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland möglich. Die Familienmitglieder müssen selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, eine Zulassung zum Integrationskurs kann nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen.

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Den Betroffenen wird von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Rechtliche Grundlagen und Folgen Aufenthaltserlaubnis für mind. Abschiebungsverbot 25 abs 3.3. ein Jahr wiederholte Verlängerung möglich Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind Beschäftigung möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich § 60 Abs. 5 AufenthG § 60 Abs. 7 AufenthG

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§ 25 Abs. 3 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen, wobei auch hier von den Erteilungsvoraussetzungen von § 5 Abs. 1, 2 AufenthG abzusehen ist ( § 5 Abs. 3 AufenthG). Gemeinde Hude. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Unabhängig davon, unterliegen ausländische Bürger gem. §48, Abs. 3 AufenthG einer grundsätzlichen Pflicht an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Im Einzelfall kann die Passbeschaffung jedoch als unzumutbar angesehen und ein Reiseausweis für Ausländer ( gem. §5 AufenthV) ausgestellt werden. Mit einem solchen Ausweisersatz wird gem. § 48, Abs. 2 iVm §3, Abs. 1, S. Abschiebungsverbot 25 abs 3 miles. 2 AufenthG die Passpflicht erfüllt. Eine Übersicht über diese Inhalte finden Sie hier: Übersicht. Nachtrag: Das nds. Innenministerium hat zum gleichen Themenkomplex mit Erlass vom 05. 2017 klar gestellt, dass die Ausländerbehörden bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheids des BAMF (Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. Zuspruch von subsidiärem Schutz) eine Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu erteilen und bei Fortbestehen des BAMF-Bescheids die Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu verlängern haben.

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Zusätzlich zu den genannten Schutzformen sind in Deutschland noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote im AufenthG vorgesehen (siehe § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Diese können festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz - nicht in Frage kommen. Das BAMF prüft diese Abschiebungsverbote auch im Rahmen das Asylverfahrens. Dabei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, da sie sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Daneben gibt es noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die jedoch nicht das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens feststellt, sondern die Ausländerbehörde, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG). Abschiebungsverbot gem. Darf man mit einem Abschiebungsverbot nach §25 Abs. 3 innerhalb der EU reisen? - Wefugees. § 60 Abs. 5 AufenthG Eine Person darf nicht abgeschoben werden, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte droht (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

Diesen Inhalt gibt es auch auf Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden. Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Abschiebungsverbot 25 abs 3.0. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Wird ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.

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