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July 8, 2024, 4:31 pm

Das Thema Zuwendungen – auch als Anreize oder Vorteile bezeichnet – ist und bleibt ein Dauerbrenner im Rahmen der Bemühungen, die durch MiFID II bedingten neuen Anforderungen richtig zu verstehen und adäquat umzusetzen. Das gilt nicht nur aus einem Compliance-Blickwinkel, sondern auch aus geschäftspolitischstrategischer Sicht. Anknüpfend an einige frühere grundsätzliche Erwägungen dazu (siehe MiFID-Radar in Citywire Nr. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire. 37, Februar 2018) soll im Folgenden beleuchtet werden, welche konkreten Fragen die Praxis aktuell beschäftigen – und welche Lösungsansätze sich möglicherweise bereits abzeichnen. Die unveränderte Aktualität des Themas zeigt sich auch daran, dass die BaFin in der unlängst veröffentlichten August-Ausgabe des BaFin-Journals in einem mehrseitigen Fachartikel darauf eingeht. Die BaFin betont die Bedeutung und Tragweite des Zuwendungsregimes, das gewährleisten solle, dass "der Kunde (…) bestmöglich in seinem Interesse beraten" wird. Sie weist auch darauf hin, dass das nach wie vor dominierende provisionsbasierte Vertriebsmodell tendenziell dazu führe, dass beim Kunden der Eindruck entstehe, "die Beratung sei kostenlos", und stellt nüchtern fest: "Die Zuwendung ist letztlich aber eingepreist. "

  1. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT
  2. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018
  3. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire
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Zuwendungen In Der VermÖGensverwaltung – 6 Probleme Bei Der Weiterleitung An Den Kunden | Das Investment

Außerdem müssen die betreffenden Vorteile "geeignet [sein], die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern". Diese Maßgabe ist nicht ohne weiteres identisch mit der oben erwähnten Anforderung für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung. Die Qualitätsverbesserung dürfte in diesem Zusammenhang eigenständig zu begründen sein, wobei auf die Konsistenz der gesamten Argumentation zu achten ist. Eine Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016 ergänzt diese Anforderungen noch dahin, dass es sich nicht um eine "Übertragung von Wertmitteln Dritter" handeln dürfe. Die letztgenannte Formulierung in der Delegierten Richtlinie scheint für die erforderliche Geringfügigkeit besonders enge Grenzen zu ziehen. Sie ist allerdings vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Research (bzw. in der deutschen Fassung: Analysen) zu sehen. Ein geringfügiger nicht-monetärer Vorteil kann überhaupt nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um werthaltiges Research handelt. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. Der Begriff des Research wird dabei offenbar recht weit und eher unpräzise verstanden.

Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien nicht-monetärer Vorteile wird insoweit nicht gemacht. Anders ist die Situation im Hinblick auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Das Annehmen und Behalten von Zuwendungen – sei es monetärer oder nicht-monetärer Art – ist in diesem Zusammenhang generell verboten. Nach den europäischen Vorgaben kommt eine Ausnahme von diesem Verbot nur in Bezug auf "kleinere nicht-monetäre Vorteile" in Betracht. Der deutsche Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und für die Finanzportfolioverwaltung umgesetzt (siehe § 64 Abs. 7 WpHG; dort ist von "geringfügigen nicht-monetären Vorteilen" die Rede, die "im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung" angenommen und behalten werden). Nach neuer deutscher Rechtslage dürfen bei der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung also gar keine Zuwendungen angenommen und behalten werden – auch keinerlei nicht-monetäre, und seien sie "geringfügig" (siehe § 64 Abs. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018. 5 S. 2 WpHG). Nachrichtenquelle: Dominik Weiss | 08.

Mifid Ii: Wann Ist Ein Nicht-Monetärer Vorteil Wirklich Geringfügig Seite 1 - 08.03.2018

Es ist auch nicht neu, sondern bereits seit der Umsetzung der MiFID im Jahr 2007 relevant. Die MiFID II bzw. die nationalen Umsetzungsvorschriften verfolgen jetzt allerdings eine strengere Linie, auch durch unterschiedliche Anforderungen für verschiedene Arten von Dienstleistungen. Für die Anlageberatung und die Anlagevermittlung bleibt es bei einem grundsätzlichen Verbot, Zuwendungen anzunehmen und zu behalten. Das Verbot kann aber weiterhin im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes überwunden werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass eine qualitätsverbessernde Wirkung der Zuwendung mit Blick auf die jeweilige Dienstleistung für den Kunden vorliegt, und dass dies im Einklang mit den aufsichtlichen Vorgaben belegt werden kann. Dies gilt für monetäre wie nicht-monetäre Vorteile gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien nicht-monetärer Vorteile wird insoweit nicht gemacht. Anders ist die Situation im Hinblick auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung.

Eine nähere Umschreibung findet sich – was etwas ungewöhnlich ist – ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Die Beispiele zeigen, dass es für Finanzportfolioverwalter weiterhin möglich und zulässig sein muss, bestimmte nicht-monetäre Vorteile zu erlangen und zu behalten. Um eine jeweils individuell plausible und prüfungssichere Argumentation dazu zu entwickeln, sollte man sich zunächst insbesondere folgende grundlegende Fragen stellen: Besteht überhaupt der erforderliche "Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung" für einzelne Kunden?

Markus Lange Analysiert Zuwendungen In Der Praxis - Citywire

aa) Funktion des § 64 WpHG Die besonderen Verhaltensregeln für die Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung (§ 64 WpHG) ergänzen die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 63 WpHG. Letztere gelten für alle Wertpapierdienstleistungen, auch bei Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, wobei Konkretisierungen in § 64 WpHG zu beachten sind (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 234). bb) Unabhängige Honorar-Anlageberatung Wird Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob diese unabhängig erbracht wird (unabhängige Honorar-Anlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG). Im Fall der unabhängigen Honorar-Anlageberatung dürfen keine nichtmonetären Zuwendungen von Dritten angenommen werden, monetäre sind an den Kunden auszukehren (§ 64 Abs. 5 S. 2, 4 WpHG). cc) Standardisiertes Informationsblatt Bei Anlageberatung von Privatkunden über Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblatts nach § 64 Abs. 2 S. 1 WpHG ein standardisiertes Informationsblatt verwendet werden (§ 64 Abs. 2 S. 3 WpHG; Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt).

Die MiFID II bzw. die nationalen Umsetzungsvorschriften verfolgen jetzt allerdings eine strengere Linie, auch durch unterschiedliche Anforderungen für verschiedene Arten von Dienstleistungen. Für die Anlageberatung und die Anlagevermittlung bleibt es bei einem grundsätzlichen Verbot, Zuwendungen anzunehmen und zu behalten. Das Verbot kann aber weiterhin im Rahmen eines Ausnahmetatbestandes überwunden werden. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass eine qualitätsverbessernde Wirkung der Zuwendung mit Blick auf die jeweilige Dienstleistung für den Kunden vorliegt, und dass dies im Einklang mit den aufsichtlichen Vorgaben belegt werden kann. Dies gilt für monetäre wie nicht-monetäre Vorteile gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien nicht-monetärer Vorteile wird insoweit nicht gemacht. Anders ist die Situation im Hinblick auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Das Annehmen und Behalten von Zuwendungen – sei es monetärer oder nicht-monetärer Art – ist in diesem Zusammenhang generell verboten.

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Die Ausrichtung der Kamera ist dabei nach oben zur Decke gerichtet um die Orientierung damit zu gewährleisten. Dadurch wird ein Grundriss der Wohnung geschaffen, allerdings werden Hindernisse oder Objekte weiterhin mit Sensoren erkannt. Die Kameratechnik ist natürlich etwas besonderes und kann viele Vorteile mit sich bringen, doch bringen sie auch einige Gefahren mit sich. Auch wenn dieses Szenario eher unwahrscheinlich scheint, so können Hackangriffe stattfinden oder können Dritte Zugriff auf die Kamera bekommen, um so die Wohnung auszuspionieren. Diese Probleme kommen aber immer häufiger durch smarte Haushalte zustande, in denen insbesondere der Datenschutz angegriffen wird. Saug Wisch Roboter Test: Beliebte Modelle jetzt stark reduziert. Es stellt sich also häufig die Frage, ob eine Kamera für einen erhöhten Preis wirklich notwendig ist. Daher ist es als Käufer immer wichtiger auf ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. Es sollte also immer darauf geachtet werden, was für einen Mehrwert die Kamera in einem Saugroboter bringt und ob diese notwendig sind.

Saugroboter sind mit Sensoren und neuester Technik ausgestattet, um das Reinigungserlebnis so gut wie möglich zu gestalten. Auch enthalten diese Geräte integrierte Kameras um Objekte oder Gegenstände zu erkennen sowie als Hilfe zur Navigation in der Wohnung. Wofür wird die Kamera verwendet? Integrierte Kameras in Saugrobertern sind für die Erkennung von Objekten zuständig, zunächst aber durch das Erkennen von beliebigen Objekten im Blickfeld der Kamera. Was nicht erkannt werden kann, ist die Entfernung des Objekts zum Saugroboter. Beim Kauf eines Saugroboters werden selten Kameras explizit erwähnt, sondern mit Hinderniserkennung bzw. Saug und wischroboter mit raumerkennung in de. Objekterkennung beschrieben. Doch allein die Kamera macht den Saugroboter noch nicht intelligent, sondern liefert nur die Informationen die die Sensoren verarbeiten und Hindernisse umfahren. Mithilfe der Lasernavigation ist es dann auch möglich Objekte zu erkennen und intelligente Routen zu planen. Kamera zur Navigation des Saugroboters Eine weiterer Verwendungsbereich der Kamera ist die Navigation des Saugroboters.

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