Pferdekauf, Rücktritt Vom Pferdekaufvertrag - Kanzlei-Sbeaucamp

July 1, 2024, 11:49 pm

Das Pferd gilt aber weiterhin als Sache. Es gelten also die gleichen Bedingungen, wie bei einem Gebrauchtautokauf. Wenn Käufer und Verkäufer Privatleute sind (nicht geschäftlich mit Pferden handeln), dann gilt Vertragsfreiheit. Die Parteien können frei vereinbaren, zu welchen Konditionen das Pferd verkauft werden soll, ob gesetzliche Fristen verkürzt werden sollen, ob die Garantie betreffend der Gesundheit des Pferdes vom Verkäufer übernommen wird, ob verkauft wird wie besehen, usw. Vereinbaren private Personen nichts besonderes beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen und danach ist der Verkäufer zunächst einmal grundsätzlich verpflichtet, eine mangelfreie Sache zu übergeben. Pferdekauf ruecktritt kaufvertrag. Urteile: Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Rücktritt Vom Pferdekaufvertrag | Pferderecht-Wissen.De

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Recht des Käufers (Gewährleistungsrecht). Weitere Gewährleistungsrechte sind (vorrangig) das Nacherfüllungsrecht und sozusagen das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers. Bevor der Käufer zurücktritt, sollte er in den meisten Fällen dem Verkäufer den Mangel anzeigen und diesen zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) mit einer angemessenen Frist auffordern. Weiter gibt es ein Minderungsrecht, Schadensersatz und einen Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Minderung ist bspw. eine Teilrückzahlung des Kaufpreises. Rücktritt vom Pferdekaufvertrag | Pferderecht-Wissen.de. Der Schadensersatz meint den Ersatz der Schäden, die durch die Lieferung des mangelhaften Pferdes oder die die verzögerte Lieferung entstanden sind sowie der Ersatz für weitergehende Schäden des Käufers an seiner Person selbst oder dessen Eigentum. Der Ersatz der Aufwendungen umfasst diejenigen Aufwendungen, die der Käufer im Vertrauen auf die Übergabe eines mangelfreien Pferdes getätigt hat. Der Rücktritt ist in den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB geregelt.

Daneben könnte er die –aber gewiß nicht so hohen- Stallkosten u. ä. als Schadensposition umlegen, ersparte Aufwendung gehen wiederum zu Lasten des Verkäufers. M. sollten Sie angesichts dieser Rechtslage möglichst schnell die kleine Ankaufuntersuchung durchführen, vielleicht ist mit dem Pferd alles i. O. und Sie kommen dann wirtschaftlich gesehen noch gut aus der Sache heraus. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Thomas Schimpf - Rechtsanwalt - Tel. : +49 (0)39 483 97825 Fax: +49 (0)39 483 97828 E-Mail: Rückfrage vom Fragesteller 11. 2005 | 09:59 vielen Dank für die schnelle Antwort. Unter diesen Vorraussetzungen möchten wir das Pferd bei diesem Händler nicht mehr kaufen da er uns mit dem eigenen Tierarzt nicht kommen lässt und wir seinem nicht sollen wir jetzt tun abwarten oder ihm einen Abschlag zahlen um aus der Sache rauszukommen?

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