Im Rahmen des Wohnungsgipfels am 21. 09. 2018 stand auch das Problem des Wohnungsmangels in Deutschland auf der Agenda. Zur Linderung des Mangels und zur Förderung der Bautätigkeit sollen die Wohnungsmärkte möglichst zügig entspannt werden. Mithilfe des vorliegenden Gesetzes soll der starke Anstieg der Mieten und Wohnungspreise zumindest gebremst werden. Wohnraum soll auch für mittlere und untere Einkommensbezieher bezahlbar bleiben. Steuerliche Förderung Mietwohnungsbau - Mieterverein Köln. Das für den neuen § 7b des Einkommensteuergesetzes ausgewählte Modell zur steuerlichen Förderung sieht eine Sonderabschreibung vor bei Erwerb neuer Wohnungen, die zur Vermietung bereitgestellt werden sollen. Konkret ermöglicht die Regelung, dass unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (u. a. Einhaltung einer Baukostenobergrenze von max. 3. 000 Euro je Quadratmeter) folgende Aufwendungen geltend gemacht werden können: In den ersten vier Jahren (Jahr der Anschaffung oder Herstellung zuzüglich eines Dreijahreszeitraums) jeweils Abschreibungen in Höhe von bis zu 5% der Bemessungsgrundlage.
Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren gegen Entgelt zu Wohnzwecken vermietet werden. Unschädlich ist ein vorübergehender Leerstand der Wohnung. Hierbei ist zu beachten, dass eine Vermietung gegen Entgelt nur vorliegt, wenn die Wohnung zu mindestens 66% der ortsüblichen Miete vermietet wird. Eine erheblich verbilligte oder unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige wird daher nicht gefördert. Sollte sich später herausstellen, dass die Wohnung in diesem Zeitraum nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken gedient hat oder der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum die Wohnung veräußert hat und der Veräußerungsgewinn nicht als Spekulationsgeschäft der Einkommensteuer unterlag, so ist die gesamte Sonderabschreibung rückgängig zu machen und an das Finanzamt zurückzuzahlen. Die Wohnung wird nicht gefördert, wenn sie lediglich zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt wird, z. als Ferienwohnung. Das Gesetz enthält keine Regelung, wonach die Förderung auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungen beschränkt wäre.
Wohnungen, die zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen, § 7b Abs. 2 EStG-E. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2 000 Euro je m² Wohnfläche begrenzt, § 7b Abs. 3 EStG-E. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist ausschließlich auf die Anschaffungsoder Herstellungskosten der begünstigten Investition bezogen. Die Aufnahme des § 7b EStG in den Regelungsgehalt des § 37 Absatz 3 Satz 10 EStG ermöglicht eine Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Festsetzung der Vorauszahlungen abweichend von der Regelung in § 37 Absatz 3 Satz 8 und 9 EStG bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes. Hierdurch soll ein weiterer Anreiz für Investoren geschaffen werden. Entsprechendes gilt für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, für das es aufgrund des Verweises in § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG auf § 37 EStG keiner gesonderten Reglung bedarf.