Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder 10. Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder 11. Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 131 Abs. Bundesvergabegesetz 2018 ris 2. 3 gesetzten Nachfrist a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt, vorliegt. (2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18. 05. 2022 (1) Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. (2) Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder 2. ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 35 Abs. § 10 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018), Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse - JUSLINE Österreich. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 7 oder 8, 37 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder 44 Abs. 2 Z 2 durchgeführt wurde, oder 3. eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Der Gesetzgeber hat damit dem Wunsch der Praxis nach einem weniger von Formalanforderungen geprägten Vergabeverfahren in einem kleinen, aber nicht unwesentlichen Punkt entsprochen. Hinweis: Die neue Gesetzeslage befreit den öffentlichen Auftraggeber nicht von seiner allgemeinen Pflicht zur Prüfung der Angebote, in deren Rahmen er (zumindest stichprobenartig bzw bei Auffälligkeiten) die Richtigkeit der Angaben auch kontrollieren sollte (zB durch Rückfrage beim Referenzauftraggeber). Gabriel Kielbasa / Sebastian Feuchtmüller
Demnach können Auftraggeber zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens sogenannte Markterkundungen durchführen und im Rahmen solcher Markterkundungen Dritten ihre Pläne und Anforderungen hinsichtlich der zu beschaffenden Leistung bekannt geben. Die so eingeholten Informationen können in weiterer Folge für die Planung und Durchführung des Beschaffungsverfahrens eingesetzt werden. Die Einbeziehung von Dritten kann auf verschiedene Arten erfolgen. So können Auftraggeber direkt Kontakt mit Sachverständigen oder auch potentiellen Bietern aufnehmen. Beim Kontakt mit potentiellen Bietern ist allerdings Vorsicht geboten: Diese sind womöglich daran interessiert, eigene Interessen – zwecks einer für sie günstigen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen – in das Vergabeverfahren einfließen zu lassen. Bundesvergabegesetz 2018 risk. Deshalb wird in den genannten Bestimmungen zur Markterkundung normiert, dass die Verwendung der dabei erlangten Informationen nur zulässig ist, sofern der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens – insbesondere jene der Gleichbehandlung und Transparenz – verstoßen wird.
In Kraft seit 21. 08. 2018 bis 31. 12. 9999 0 Diskussionen zu § 143 BVergG 2018 Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden. Sie können zu § 143 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an! Diskussion starten