Hafencity Universität Hamburg (Hcu): Lehrbeauftragte

July 5, 2024, 12:53 pm

Lehrbeauftragte Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Lehraufträge. Zudem sind hier die entsprechenden Formulare hinterlegt, die Sie für die Beantragung einer Lehrauftragsvergabe bzw. als Lehrbeauftragte*r für den Erhalt und die Abrechnung benötigen. Prozess Verfahrensschritt Zuständigkeit 1. Das Department beschließt, welche Lehraufträge vergeben werden sollen und meldet dieses der zuständigen Sachbearbeitung in der Fakultätsverwaltung. Nach Möglichkeit einzuhaltende Abgabetermine für die Erstentwürfe der Meldung: - Dezember für das folgende Sommersemester - Juni für das folgende Wintersemester Verantwortliche*r im Department 2. Kontaktaufnahme zu Lehrauftragnehmer*in, Anforderung Personalbogen, Klärung Einreichung Unterlagen Erstellung Lehrauftrag und Unterschrift Sachbearbeitung Fakultätsverwaltung 3. Unterschrift Lehrauftrag durch Departmentleitung Departmentleitung 4. Lehraufträge : KUS-Portal : Universität Hamburg. Unterschrift Lehrauftrag durch Lehrbeauftragte*n und Rückgabe an Sachbearbeitung Fakultätsverwaltung inkl. der erforderlichen Erklärung zu weiteren Lehraufträgen1) Lehrbeauftragte*r 5.

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R. ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen sowie eine einschlägige Berufspraxis von mind. drei Jahren außerhalb der Hochschule. Unterlagen, die den Hochschulabschluss (Zeugnis o. Urkunde) sowie die Berufserfahrung (Arbeitszeugnisse oder Verträge) belegen sind zusammen mit dem Personalbogen einzureichen. ggf. Nebentätigkeitsanzeige Eine Nebentätigkeitsanzeige ist erforderlich für Mitarbeiter*innen der Freien und Hansestadt Hamburg, die einen Lehrauftrag übernehmen. Abrechnungsformular Die Unterlagen reichen Sie bitte bei den Sachbearbeiter*innen des Teams Ressourcensteuerung, Beschaffung und Tutorien der Fakultätsverwaltung ein. Vergütung lehrauftrag hamburg.de. Auch für weitere Fragen stehen sie Ihnen gerne zur Verfügung. Formulare, Infor­mationen, Rechtliche Grundlagen

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Sie sind hier: UHH > Über die Universität > Organisation > Stabsstellen > Stabsstelle Recht > Gesetze, Verordnungen und Satzungen > verwaltungsvorschriften > Lehraufträge Verwaltungsanordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG an der Universität, der Technischen Universität, der Hochschule für Wirtschaft und Politik, der Fachhochschule, der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (LehrAO) 1. Allgemeines 1. 1 Lehraufträge ergänzen das Lehrangebot der Professoren, Dozenten gemäß § 167 Abs. 1 HmbHG und Hochschulassistenten. Vergütung lehrauftrag hamburgers. Sie dienen entweder der quantitativen Erweiterung des vorhandenen Lehrangebots, dem Angebot von Spezialveranstaltungen mit geringem zeitlichen Umfang oder der Qualitätsverbesserung des Lehrangebots durch Einbringung von im Hauptberuf des Lehrbeauftragten erworbenen besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen. 1. 2 Für die Verwaltungsanordnung sind die Begriffsbestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

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3. 3 Die Lehraufträge werden regelmäßig nur für die Dauer eines Semesters erteilt. Sie können bei semesterweise sich wiederholenden Lehrveranstaltungen oder für eine Folge von Lehrveranstaltungen auch zusammengefaßt für mehrere Semester, höchstens jedoch bis zu 4 Semestern, erteilt werden. Unbefristete Lehraufträge dürfen nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten erteilt werden, wenn die Qualität des Lehrangebots oder die besonderen Erfordernisse des Lehrbetriebs dieses notwendig machen. Vergütung lehrauftrag hamburger. An die Erfüllung dieser Kriterien sind strenge Maßstäbe anzulegen. 3. 4 Lehrbeauftragte sind aufgrund des freiberuflichen Tätigkeitsverhältnisses zur selbständigen Wahrnehmung der ihnen übertragenen Lehraufgaben berechtigt und verpflichtet. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehört auch die Mitwirkung an Prüfungen, soweit sie gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 HmbHG zum Prüfer bestellt werden. Außer der Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen des Lehrauftrages dürfen ihnen dienstliche Aufgaben des hauptberuflichen Personals der Hochschule nicht übertragen werden.

2. Voraussetzungen für die Erteilung von Lehraufträgen 2. 1 Lehraufträge dürfen nur im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel (Stellen/Stunden) erteilt werden. 2 Die Erteilung eines Lehrauftrages setzt voraus, daß das vorgesehene Lehrangebot durch die für das betreffende Fachgebiet zuständigen hauptberuflichen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung nicht erbracht werden kann. Lehraufträge dürfen hauptberuflichen Lehrpersonen nicht für Lehrveranstaltungen erteilt werden, die sie im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durchzuführen haben. § 50 BBesG sowie die Bestimmungen einer aufgrund des § 50 BBesG erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG : Universität : Universität Hamburg. 3 Lehraufträge dürfen nur an Personen erteilt werden, die über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule verfügen und in der Lage sind, die Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundsätzen zu erarbeiten und zu gestalten. In Ausnahmefällen kann der Präsident die Erteilung eines Lehrauftrages auch an Personen zulassen, die nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule verfügen, wenn der zuständige Fachbereich bestätigt, daß die Erarbeitung und Gestaltung der Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundsätzen gewährleistet ist.

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