Bahama Rattan Sitzgruppe Auflagen – Abgrenzung Der Tätigkeitsfelder Podologie Und Fußpflege - Verband Deutscher Podologen E.V.

July 5, 2024, 6:59 am
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Werbung mit dem Begriff 'Medizinische Fußpflege Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. September 2013 entschieden, dass es Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe" haben, gestattet ist, mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" zu werben. § 1 Absatz 1 PodG schützt nur das Führen der Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe", nicht aber die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege und die Werbung für diese Tätigkeit. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege umfasst zum Beispiel auch die gemäß Anlage 1 Nummer 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) genannten fußpflegerischen Maßnahmen. Personen, die nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe" haben, können mit dem Begriff "medizinische Fußpflege" für sich werben und fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen erbringen. Insbesondere darf es sich nicht um Ausübung von Heilkunde gemäß § 1 Heilpraktikergesetz handeln (s. o. Punkt 3b.

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Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen. Eine Podologin bzw. ein Podologe ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege Die medizinische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur diejenige oder derjenige medizinische Fußpflegerin bzw. medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann.

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Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege, Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege, Werbung mit dem Begriff "Medizinische Fußpflege" Informationen zum Podologengesetz Quelle: Regierungspräsidien Baden-Württemberg Abgrenzung der Tätigkeitsfelder Podologie und Fußpflege Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) vom zember 2001, BGBl. Teil I Nr. 64, S. 3320, am 02. Januar 2002, wurde die Ausbildung in der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt. Die Ausbildung soll gem. § 3 PodG insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

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Zum Unterschied zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Ausübung der medizinischen und kosmetischen Fußpflege Die mediznische Fußpflege zählt zu den heilberuflichen Tätigkeiten. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt allerdings nicht unmittelbar zur Ausübung der Heilkunde. In diesem Bereich darf auch der Podologe / die Podologin nur aufgrund ärztlicher Verordnung 'als verlängerter Arm des Arztes / der Ärztin' tätig werden (siehe unten).

Podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung ohne Heilpraktikererlaubnis sind nur bei ständiger Aufsicht und unter Verantwortung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zulässig. Aufgrund ärztlicher Verordnung sind andere Personen nur dann berechtigt, podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung durchzuführen, wenn sie die für eine gefahrlose Behandlung erforderlichen medizinischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten aufweisen. Der Nachweis wird durch eine entsprechende Ausbildung und durch die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis "Podologin" oder "Podologe" erbracht. In der Fußpflege Tätige, die keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung haben, haben lediglich die Möglichkeit, sonstige nicht rezeptpflichtige fußpflegerische Maßnahmen und kosmetische Fußpflege auszuüben. Wer also podologische Behandlungsmaßnahmen und physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung ausübt, ohne Podologin/Podologe zu sein, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz strafbar.

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