Er nahm das Projekt aber erst sieben Jahre später wieder auf, nun allerdings in zweigeschossiger Version - und der Nachbar war inzwischen der Erbe der Vorbesitzer. Die Bauaufsicht erteilte die Genehmigung für den Anbau, obwohl eine neue Nachbarzustimmung aufgrund der Planänderung ausstand. Statt zuzustimmen, erhob der Nachbar Widerspruch gegen das geänderte Bauprojekt. Das führte zunächst zum Widerruf der Baugenehmigung und letztlich zur Abrissverfügung. Der Bauherr verlangte daraufhin vom beauftragten Architekten Schadensersatz. "Grundsätzlich kann in jeder Bauphase zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten wirksam vereinbart werden, dass das Genehmigungsrisiko auf den Bauherrn übergeht", berichtet Huhn. Das war zwar im vorliegenden Streifall nicht gegeben, aber das Gericht habe die Frage beantwortet, wann der Bauherr auch ohne Vereinbarung und trotz der werkvertraglichen Architektenpflichten mithaften muss. Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Gemeinde. Danach übernehme der Bauwillige das Risiko einer fehlerhaften Planung nicht schon dadurch, dass er einen Planungsauftrag erteile, obwohl er wisse, dass der Nachbar zustimmen muss", stellt der Baurechtler klar.
Das OLG Jena musste sich in einem Urteil vom 24. November 1998 (3 U 294/98) mit dem Sachverhalt befassen, dass einem Bauherrn eine rechtswidrige Baugenehmigug erteilt wurde. Der Bebauungsplan setzte 2 Wohneinheiten für ein Haus fest. Die Baugenehmigung wurde aber für 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten erteilt. Der Bau der beiden Häuser mit je 5 Wohneinheiten war schon weit fortgeschritten. Schließlich musste der Bauherr dem Grundstücksnachbarn dessen Drittwiderspruchsrecht für 88. 000, 00 DM "abkaufen". Grundsätzlich bejahte das OLG Jena einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegenüber der Kommune wegen der pflichtwidrigen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung aus § 839 Abs. Rechtswidrige baugenehmigung schadensersatz nach. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Im Rahmen des "Vorteilsausgleichs" nach allgemeinen Schadensrecht stellte das OLG aber fest, dass insgesamt 6 Wohneinheiten mehr gebaut werden konnten (statt lediglich 2 Häuser mit je 2 Wohneinheiten 2 Häuser mit je 5 Wohneinheiten). Dadurch sei ein Vorteil des Bauherrn entstanden, der angerechnet werden müsse.
Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass, wenn es um zentrale Bestimmungen des Bauplanungsrechts geht, deren sachgemäße Handhabung in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde falle. Als zentrale Bestimmung des Bauplanungsrechts bezeichnet der BGH unter anderem die Regelungen des § 15 BauNVO, die als wesentliche Regelung der Baunutzungsverordnung jedenfalls des Häufigeren Anwendung finden dürfte. Damit dürfte für die Zukunft feststehen, dass der Bauantragsteller in Bezug auf Investitionen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten Baugenehmigung getätigt wurden, nicht mehr in der Form gänzlich schutzlos ist, wie bisher. Schadensersatz bei rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung - NWB Datenbank. In einer neueren Entscheidung des BGH vom 25. 2007 hat dieser unter dem Aktenzeichen III ZR 62 07 festgestellt, dass die durch Urteil der Verwaltungsgerichtbarkeit rechtskräftig festgestellte rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung bedingten Schäden des Bauantragstellers als Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung durch die Gebietskörperschaft gemäß §§ § 839 BGB i.
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