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Juni 16, 2021 / in Uncategorized / Seehofer und Haldenwang haben gestern den Verfassungsschutzbericht vorgestellt. Erwartungsgemäß wurde der Rechtsextremismus als besondere Gefahr dar gestellt. Insbesondere die Verquickung rechtsextremer Gruppen und den Coronamaßnahmengegner wurde in den Hauptnachrichten besonders betont. Nachdem sich ohne größere Sanktionen Menschen von Autobahnbrücken abseilten, ganze Bundesstraßen blockiert wurden, gestern also der nächste "Coup". Ein motorisierter Fallschirm landet innerhalb der Flugverbotszone im Münchener Stadion und verletzt zwei Menschen. Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr – Traumateam. Abgesehen davon, dass die Sicherheitsbehörden inklusive der Herren Seehofer und Haldenwang bis auf die Knochen blamiert sind, sind sich die Medien nicht zu schade diese Straftat auch noch als Aktivismus zu framen. Man darf gespannt sein, welcher Strafrahmen / welche Tatbegehung bereits bei den Ermittlungen angesetzt wird und ob es z. B. bei Greenpeace großflächige Durchsuchungen geben wird. 0 Audita Audita 2021-06-16 08:30:26 2021-06-16 08:30:27 Gefährlicher Eingriff in den Flugverkehr
Wer bei der Tathandlung sogar in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigungen vieler Menschen herbeizuführen, der wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Dabei handelt es sich dann schon um ein Verbrechen. Eine Fahrlässigkeitstat hingegen kann auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.
Wer in den Luftverkehr von außen oder von innen so eingreift, dass eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht, der macht sich strafbar und kann, wenn er angeklagt und verurteilt wird, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Welche Strafe bei einer Verurteilung droht hängt im Wesentlichen davon ab, wie stark die Gefahr für andere Menschen oder Sachen war und ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist. Luftverkehr Unter den Begriff Luftverkehr wird jeglicher Verkehr von Luftfahrzeugen verstanden. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß ein Luftfahrzeug ist, ob es Menschen oder Güter transportiert oder wie es betrieben wird. Es kann also auch bei Betrieb von Luftverkehr von nicht motorbetriebenen Flugzeugen, wie Segelflugzeugen oder von anderen Fahrzeugen als Flugzeugen, wie zum Beispiel Zeppelins oder Heißluftballons, eine Strafbarkeit vorliegen. Strafbare Handlung Strafbar ist jeder gefährliche Eingriff. Eingriffe sind vor allem die Zerstörung, die Beschädigung oder die Beseitigung von Anlagen, die dem Luftverkehr dienen.
): StGB. Strafgesetzbuch. Kommentar. Heymanns, Köln 2009, ISBN 978-3-452-26852-5.