Unterhaltsaufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Entstehen einem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber einer Person, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, so kann er die entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Sozialleistungen) mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf Antrag können die Aufwendungen ab 1. 1. 2020 bis zu einem Betrag von 9. 408, – € (2019: 9. 168, – €) jährlich abgesetzt werden. Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den oder für den Unterhaltsempfänger zahlt und die bei ihm noch nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Ländergruppeneinteilung unterhalt 2010 relatif. Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich um je ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem kein Unterhalt gezahlt worden war.
Selbst der durchschnittliche Stundenlohn von Industriearbeitern als Vergleichsmaßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vergleichbare Zahlen für sämtliche Staaten vorliegen 2. Die erforderliche Vergleichbarkeit der Daten ist beim Pro-Kopf-Einkommen –anders als beim wie auch immer zu bemessenden nationalstaatlichen Existenzminimum– gewährleistet. Denn die OECD ermittelt einheitlich das Pro-Kopf-Einkommen sämtlicher Staaten. Verbleibenden Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Lebensverhältnisse hat das Bundesfinanzministerium insoweit Rechnung getragen, als die Minderung des Unterhaltshöchstbetrages aufgrund der ermittelten Ländergruppe immer geringer ist, als die tatsächliche prozentuale Abweichung vom deutschen Pro-Kopf-Einkommen. Damit bildet sich letztlich auch im Streitfall in der Ländergruppeneinteilung zutreffend die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates i. S. Ländergruppeneinteilung bis 2020 - Steuerrecht. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG realitätsgerecht ab 3.
Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden. Ein steuerlich unzutreffendes Ergebnis bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beklagen, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaates übersteigen. Denn § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG verlangt die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates insgesamt. Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Höchstbetrag von 7. 680 EUR steuermindernd berücksichtigt werden. Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2017. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann ein Abzug der Aufwendungen nur erfolgen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates — im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Russische Föderation– notwendig und angemessen sind (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).