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June 29, 2024, 5:31 am
Zitiervorschläge § 53 SGB XII () § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - () § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc. ) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung Textdarstellung Herkömmlich § 123 Überschrift (1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz.... Lesefreundlicher (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz.... merken (weggefallen) Aufgehoben durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23. 53 sgb xii alte fassung 1. 12. 2016 ( BGBl. I S. 3234) mit Wirkung vom 01.
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(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 53 SGB XII Leistungsberechtigte und Aufgabe. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

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13. In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe " § 53 behindert" durch die Wörter "§ 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur... wie folgt gefasst: "Sechstes Kapitel (weggefallen)". 19. Die §§ 53 bis 60a werden aufgehoben. 20. In § 63b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter... 32. In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "behindert im Sinne von § 53 " durch die Wörter "in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft... Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. 17. 07. 2017 BGBl. 2541, 2019 I S. 162 Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch... 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe "( §§ 53 bis 60)" durch die Angabe "(§§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In... § 53 SGB XII (aufgehoben) Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe. a) In Nummer 4 wird die Angabe "(§§ 53 bis 60)" durch die Angabe "( §§ 53 bis 60a)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 61 bis... "§ 57 Persönliches Budget Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen... Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G.

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01. 2020 Gesetzesbegründung verfügbar Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle 01. 2020 Änderung Vorherige Fassung und Synopse über (öffnet in neuem Tab) Änderung Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) 23. 2016 BGBl. 3234

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(1) 1 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. 2 Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 53 sgb xii alte fassung hotel. (2) 1 Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 2 Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) 1 Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

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