Nicht jede Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers muss zwingend eine betriebsbezogene sein. Ebenso wenig führt bereits die Benutzung eines Betriebsmittels zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war. Ein Schaden, der nicht in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit verursacht wird, sondern nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb, ist dem persönlich/privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzurechnen. Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere, wenn der Schaden infolge einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei eintritt (BAG, Urt. v. 19. 03. Anspruch auf schmerzensgeld bei arbeitsunfall de. 2015 – 8 AZR 67/14 – Juris, Rn. 20 f. ). Nach diesen Maßstäben ist der beim Kläger eingetretene Schaden nicht während einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten eingetreten. Vielmehr ist der Schaden, wie die Parteien selbst wiederholt vortragen, anlässlich einer "Neckerei" des Klägers durch den Beklagten entstanden.
Entscheidend für das Vorliegen einer "betrieblichen Tätigkeit" und das Eingreifen des Haftungsausschlusses im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB 7 ist die Verursachung des Schadensereignisses durch eine Tätigkeit des Schädigers, die ihm von dem Betrieb oder für den Betrieb, in dem sich der Unfall ereignet hat, übertragen war oder die von ihm im Betriebsinteresse erbracht wurde. Schmerzensgeld ᐅ Anspruch, Höhe & Durchsetzung. Eine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn eine Aufgabe verrichtet wird, die in den engeren Rahmen des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabenkreises fällt, denn der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist nicht eng auszulegen. Er umfasst auch die Tätigkeiten, die im nahen Zusammenhang mit dem Betrieb und seinen betrieblichen Wirkungskreis stehen. Wie eine Arbeit ausgeführt wird – sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig -, ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Aus der Zugehörigkeit des Schädigers zum Betrieb und einem Handeln im Betrieb des Arbeitgebers allein kann nicht auf eine Schadensverursachung durch eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Rechtsanwältin Angela Busemann E-Mail: Telefon: +49 221 20194638
Die klagende Krankenschwester war in einem Pflegeheim tätig und arbeitete im März 2020 in der Essensausgabe und half den Bewohnern des Pflegeheims beim Essen. Sie erhielt keine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber. Im April 2020 wurde sie sodann positiv auf das Corona-Virus getestet und erlitt einen schweren Krankheitsverlauf. Mit der Klage machte sie den Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend. Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion | Arbeitsschutz | Haufe. Die Krankenschwester konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Pflichtverletzung des Arbeitgebers, dass dieser ihr keine Atemschutzmaske zur Verfügung gestellt hatte, ursächlich für die Infektion gewesen sei. Ein Attest, aus dem hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt habe, hatte nach Ansicht des Gerichts keine ausreichende Beweiskraft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu der Feststellung gekommen sei, dass die Ansteckung am Arbeitsplatz erfolgt sei. Es sei außerdem unklar geblieben, in welcher Situation und bei wem sich die Krankenschwester angesteckt habe.