Lieferantenerklärungen Präferenzursprungseigenschaft - Ihk Schwarzwald-Baar-Heuberg

July 2, 2024, 10:08 am
Insbesondere ist es von Bedeutung, ob von der Ursprungsregel "Kumulierung" Gebrauch gemacht wurde und welches Land bzw. welche Länder ggf. daran beteiligt waren. Der Wortlaut der LE sieht hierfür den sog. Kumulierungsvermerk vor. Hier ist anzukreuzen: "keine Kumulierung angewendet", wenn der Ursprung ohne Anwendung einer Kumulierung erlangt wurde "Kumulierung angewendet mit …", wenn der Ursprung mit Anwendung einer Kumulierung mit einem oder mehreren Ländern erlangt wurde; diese Länder sind einzutragen In bestimmten Fällen kann auf den Kumulierungsvermerk verzichtet werden. Lieferantenerklärungen Präferenzursprungseigenschaft - IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Wurde eine sogenannte Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet, muss dies allerdings zwingend durch den entsprechenden Kumulierungsvermerk dokumentiert werden. Die Prüfung dieser Ausnahmeregelungen ist jedoch schwierig und aufwendig. Sie als Aussteller der Lieferantenerklärung wissen in der Regel nicht, welchen weiteren Handelsweg die gelieferte Ware nehmen wird und welcher Präferenznachweis dafür ausgestellt werden soll.

Lieferantenerklärungen: Waren Mit Präferenzursprungseigenschaft - Ihk Niederbayern

Die Angabe des Ursprungslandes lautet im Regelfall " Europäische Union "; die früher übliche Bezeichnung "Europäische Union/Gemeinschaft ist nicht mehr erforderlich. Die alleinige Angabe eines einzelnen Mitgliedstaats wie "Deutschland" ist nicht ausreichend, jedoch kann dies zusätzlich eingetragen werden. Im Falle einer Kumulierung kommt auch ein präferenzieller Partnerstaat der Europäischen Union als Ursprungsland in Frage. Wegen der "abkommensbezogenen" Dokumentation des Ursprungs müssen Sie neben dem Ursprungsland immer auch die anwendbaren Präferenzregelungen angeben, in deren Sinne die Waren als Ursprungswaren gelten. Hierfür ist das Feld "… und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit … entsprechen" vorgesehen. Zoll online - Mit Präferenzursprung. Bei der Verwendung von Formularen ist zu beachten, dass ggf. die infrage kommenden Länder bereits vorgedruckt sind. Trifft die Ursprungseigenschaft nicht auf alle genannten Präferenzregelungen zu, so sind einzelne Länder unbedingt zu streichen! Kumulierungsvermerk In bestimmten Fällen benötigt Ihr Kunde, wenn er die von Ihnen gelieferten Waren ausführt oder weiterverkauft, Informationen darüber, wie diese Waren ihren Ursprung erlangt haben.

Lieferantenerklärungen Präferenzursprungseigenschaft - Ihk Schwarzwald-Baar-Heuberg

© IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Zoll Online - Mit Präferenzursprung

Lieferantenerklärungen (LE) mit Präferenzursprung bescheinigen die Ursprungseigenschaft einer Ware. Ihr Kunde benötigt diese Information zur Ausstellung oder Ausfertigung von Präferenznachweisen oder Folge-Lieferantenerklärungen und zwar dann, wenn er die bezogene Ware unverändert weiter handelt oder die bezogene Ware als Vorerzeugnis mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeprodukts einsetzen möchte. Bei der Ausfertigung einer LE für eine Ware ist es erforderlich, den Ursprung dieser Ware anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen. Lieferantenerklärungen: Waren mit Präferenzursprungseigenschaft - IHK Niederbayern. Haben Sie eine Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE) für Waren mit Präferenzursprung abgegeben, so haben Sie sich damit verpflichtet, während der gesamten Gültigkeitsdauer tatsächlich Ursprungswaren zu liefern. Sie müssen Ihren Kunden umgehend unterrichten, wenn die in Ihrer LLE gemachten Angaben nicht mehr zutreffen. Informationen zur Ursprungssystematik finden Sie in den Fachthemen. Ursprungspräferenzen und Ursprungssystematik In einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss das präferenzielle Ursprungsland der Ware bescheinigt werden.

Lieferantenerklärungen: Ihk-Formularvordrucke Wurden Aktualisiert - Ihk Hannover

Um den Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware "zu erleichtern", gibt es das System der Lieferantenerklärungen. Allgemeine Informationen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bescheinigen einem in der Europäischen Union ansässigen Empfänger die Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne einer konkreten, von der Europäischen Union bzw. Europäischen Gemeinschaft unterhaltenen Präferenzregelung. Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft sind - außer in bestimmten Fällen im Warenverkehr mit der Türkei - nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Der Empfänger benötigt diese Information zur Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen, Ursprungszeugnissen oder weiteren Lieferantenerklärungen und zwar dann, wenn er die bezogene Ware unverändert weiter handelt oder die bezogene Ware als Vormaterial mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeprodukts einsetzen möchte. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausfertigung einer Lieferantenerklärung besteht nicht, jedoch kann ein Lieferant (kauf-)vertraglich zur Ausfertigung verpflichtet werden.

Deshalb ist grundsätzlich zu empfehlen, dass ein Kumulierungsvermerk (durch Ankreuzen einer der beiden Varianten "keine Kumulierung angewendet" oder "Kumulierung angewendet mit …") angebracht wird. Informationen zur Kumulierung Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in den Fachthemen: Informationen zur Paneuropäischen und Pan-Euro-Med-Kumulierung Informationen zu Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung

Die allgemeine Rechtsgrundlage für Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA). Einzel-Lieferantenerklärungen und Langzeit-Lieferantenerklärungen Langzeit-Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprungseigenschaft (LLE) (PDF-Datei · 1048 KB) stellen einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Lieferzeiträume in Langzeit-Lieferantenerklärungen In einer LLE sind insbesondere folgende drei Daten anzugeben: Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum) Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum - "vom... "), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf, Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum - "bis... "), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf. Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als zwölf Monate vor oder sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.

[email protected]