Steuerberatergebührenverordnung Tabelle A

May 18, 2024, 4:41 pm

Die vom Kostenrechner zur Verfügung gestellten Ergebnisse können stets nur Annäherungswerte sein, da der Steuerberater einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Steuerberatergebühren hat. Weicht der vom Kostenrechner ermittelte Wert deutlich vom Rechnungsbetrag des Steuerexperten ab, könnte es sinnvoll sein, zu einem günstigeren Steuerberater zu wechseln. Steuerberaterrechnung. Quellen Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) » Bewerten Sie diesen Artikel ★ ⌀ 5. 00 von 5 Sternen - 1 Bewertung Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle À Bloglines

bis 600 50 bis 300 25 1 200 90 600 45 1 800 130 900 65 2 400 170 85 3 000 210 1 500 105 4 000 265 2 000 133 5 000 320 2 500 161 6 000 375 189 7 000 430 3 500 217 8 000 485 245 9 000 540 4 500 273 10 000 595 301 12 000 665 338 14 000 735 16 000 805 412 18 000 875 449 20 000 945 486 25 000 1 025 13 000 526 30 000 1 105 566 35 000 1 185 19 000 606 40 000 1 265 22 000 646 45 000 1 345 686 50 000 1 425 758 60 000 1 565 830 70 000 1 705 902 80.
832 €. Sollte der Gegenstandswert darüber liegen, so können bis zu bestimmten Summen unterschiedliche Mehrbeträge verlangt werden, die am Ende der Tabelle B angeführt werden. Tabelle C (Anlage 3 der StBVV für Buchführungsleistungen) Die Tabelle C dient als Berechnungsgrundlage des Honorars für Buchführungsleistungen und ist dementsprechend vor allem für Unternehmen und Selbstständige interessant. Dazu gehören Aufgaben wie die Kontierung von Belegen oder die stetige Überwachung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Für die Lohnbuchführung sieht die StBVV hingegen feste Vergütungen vor, die nicht durch einen Gegenstandswert beeinflusst werden. Die Bandbreite der Tabelle C reicht von einem Gegenstandswert in Höhe von 15. 000 €, der einer vollen Gebühr (10/10) in Höhe von 61 € entspricht und endet bei einem Gegenstandswert von 500. BStBK - Steuer­berater­vergütungs­verordnung. 000 €, welcher einer vollen Gebühr (10/10) in Höhe von 431 € entspricht. Liegt der Gegenstandswert höher, so erhöht sich die Höhe der vollen Vergütung um 30 € je angefangene 50.

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