Eidesstattliche Versicherung Durch Bevollmächtigten Die

June 29, 2024, 9:12 pm

Allerdings könne, auch wenn damit die Abgabe von Vermögensauskunft und eidesstattlicher Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten zulässig sei, dieser hierzu nicht verpflichtet werden. Im Gegensatz zum Betreuer stehe es dem Bevollmächtigten frei, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Die Freiwilligkeit der Ausübung der Vertretungsmacht führe jedoch nicht dazu, dass die Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht mehr im Sinne des § 51 Abs. 3 ZPO geeignet sei, die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB entfallen zu lassen. Das sei erst dann der Fall, wenn der Vorsorgebevollmächtigte sich tatsächlich weigert, für den Vollmachtgeber in bestimmter Hinsicht tätig zu werden. OLG Celle: Eidesstattliche Versicherung eines Vorsorgebevollmächtigten reicht beim Erbscheinsantrag aus. Diese Entscheidung des BGH ist zum Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen. Dementsprechend konnte § 51 Abs. 3 ZPO, anders als etwa im Erbscheinsverfahren, unmittelbar und nicht nur dem Rechtsgedanken nach angewendet nicht. Die Erwägungen des BGH sind jedoch auf das Erbscheinsverfahren übertragbar, insoweit auch dort die Zulässigkeit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten in Streit steht (dazu OLG Celle, Beschl.

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Demgemäß sei die Abgabe der Vermögensauskunft samt eidesstattlicher Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten zulässig. So würden im Zwangsvollstreckungsverfahren die Vorschriften der §§ 1-252 ZPO sinngemäß gelten, sofern sich nicht aus den §§ 802a-882h ZPO etwas anderes ergeben würde. Demnach sei § 51 Abs. 3 ZPO anzuwenden. Dem stünde die Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht entgegen, da sich diese nur auf die Vollstreckungsvoraussetzungen und die Zugriffstatbestände beziehe, nicht dagegen auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung wie die Prozessfähigkeit und die Vertretung. Auch der Umstand, dass mit der Zulässigkeit eines Vorsorgebevollmächtigten das Verfahren mit komplexen Rechtsfragen überfrachtet werde, sei hinzunehmen. Eidesstattliche versicherung durch bevollmächtigten fur. So habe der Gerichtsvollzieher zwar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 ZPO gemäß § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen., wozu gehören würde, ob die Vollmacht wirksam errichtet wurde, der Schuldner zu diesem Zeitpunkt insb.

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v. 20. 06. 2018 – 6 W 78/18, NJW-RR 2018, 1031). Im Erbscheinsverfahren gilt nämlich im Hinblick auf die Prüfung der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht – insoweit weitergehend als im Zwangsvollstreckungsverfahren – sogar der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG. Die übrigen Erwägungen des BGH beanspruchen unproblematisch auch im Erbscheinsverfahren Geltung.

G. v. U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. Stärkung der Vorsorgevollmacht – Heckschen & van de Loo. R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K. H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht.

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