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July 1, 2024, 11:57 am

Die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse an das Transparenzregister gilt allerdings als erfüllt, wenn sich diese wirtschaftlichen Verhältnisse und damit die wirtschaftlich Berechtigten aus anderweitigen Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind, wozu nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 GWG auch das Vereinsregister zählt. Dies bedeutet im Klartext, dass Vereine im Regelfall keine Eintragung im Transparenzregister vornehmen müssen, weil die Angaben schon aus dem öffentlich zugänglichen Vereinsregister ersichtlich sind. Soweit so gut! Da nach § 24 Geldwäschegesetz für die Führung des Transparenzregisters eine Gebühr erhoben wird (der Staat verzichtet darauf, dies selbst zu finanzieren) können nach der seinerzeitigen Gesetzesbegründung (Drucksache 18/11555 des Deutschen Bundestages, Seite 134) auch von Vereinigungen Gebühren erhoben werden, die nach § 20 Geldwäschegesetz ihre Transparenzpflichten anderweitig erfüllen dürfen. Dies sind unter anderem Vereine. Post vom bundesanzeiger verlag online. Die Gebühren selbst hat der Gesetzgeber auf Basis einer Verordnungsermächtigung dem Bundesfinanzministerium übertragen, welches die Transparenzregistergebührenverordnung erlassen hat.

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Schreiben vom Bundesanzeiger Verlag sorgten in der Vergangenheit bei den Vereinen teilweise für Verwirrung. Aktuell erhalten Vereine in Mecklenburg-Vorpommern wieder Post von Bundesanzeiger Verlag GmbH aus Köln. Darin findet sich ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister als ausfüllbarer Vordruck. Fakt ist, dass gemeinnützig anerkannte Vereine sich von den Gebühren des Transparenzregisters befreien lassen können. Geldwäsche – Kaninchenblog. Das geht sogar rückwirkend für das Jahr 2021 noch. Der neue Antrag auf Gebührenbefreiung beinhaltet unter anderem die Angabe des zuständigen Finanzamtes und die Steuernummer des Vereins. Mit diesen Informationen wird das Transparenzregister ermächtigt, selbständig Auskünfte bei dem Finanzamt über den Status des Vereins einzuholen. Damit müssen gemeinnützige Vereine nicht mehr -wie bisher- den aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes als Nachweis für ihre Gemeinnützigkeit gegenüber dem Transparenzregister erbringen. Der Justiziar der Ehrenamtsstiftung MV, Franz-M. Schäfer sieht darin ein schönes Beispiel für einen Schritt in Richtung Entbürokratisierung: "An dieser Stelle ist es durch die gesetzliche Neuregelung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes gelungen, das Verfahren für gemeinnützige Vereine tatsächlich ein Stück weit zu vereinfachen. "

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Wir sind hier der Ansicht, dass der VR- Auszug ausreichen muss, auch wenn Sie sich diesen möglicherweise in rechtlich bedenklicher Weise besorgt haben. Der aktuell gültige Freistellungsbescheid kann ggf. vorgelegt gestatten ihnen hier bereits jetzt eine entsprechende Anfrage bei unserem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Im Rahmen ihrer Datenabgleiche dürfte Ihnen das möglich sein. Erleichterung für Vereine: Post vom Transparenzregister. Wir sehen nicht ein, warum wir als "Ehrenamtliche" in " Ansehung ihrer hohe Gebührenforderung" ihre Arbeit machen sollen. Teilen Sie uns darüber hinaus mit, woraus sich die Rechtsgrundlage Ihres Begehrs zur Vorlage des aktuellen gültigen Freistellungsbescheides ergibt? Machen Sie ihre Arbeit ordentlich und lassen Sie uns bitte zukünftig in Ruhe. In unserem Verein wird " kein Geld gewaschen" im Sinne des GwG!!! Mit vorzüglicher Hochachtung Unterschrift –

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Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen "Organisation Transparenzregister e. V. " E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Post vom bundesanzeiger verlag tv. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

Joachim Klein Frohsinn Niederbrechen

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