Das Bundesarbeitszeitgesetz befreit Menschen von der Nachtarbeit, wenn sie durch die Nachtarbeit gesundheitlichen Schaden erleiden oder wenn für die Betreuung eines Kindes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen keine anderen Angehörigen verfügbar sind. Der Betrieb muss in diesem Fall Arbeitszeiten im Tagesverlauf zuweisen. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, arbeitsmedizinische Feststellungen selbst in Frage zu stellen und dem Arbeitnehmer die jährliche Vorlage einer arbeitsmedizinischen Feststellung aufzuerlegen, wenn ihm bereits eine dauerhafte Nachtschichtuntauglichkeit bescheinigt wurde. Ein Attest, das von der Nachtarbeit befreit und nur auf Arbeitszeiten am Tage verweist, gilt auf Dauer. Der Betrieb kann nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer diese gesundheitliche Einschränkung alljährlich neu prüfen lässt. Eine anders lautende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. LAG Baden-Württemberg, 19 TaBV 2/17 vom 09. Aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschicht (Gesundheit, Arbeit). 01. 2018, nach Bund-Verlag, Newsletter-Service KW 32/2018
B. zeitliche Lage der einzelnen Schichten oder Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat) Ausfall ganzer Schichten Umstellung von drei auf zwei Schichten Wegfall der Nachtschicht Streichung einer oder mehrerer im Jahresschichtplan vorgesehenen Schichten Festlegung von Beginn und Ende der einzelnen Schichten Aufstellung von Schichtplänen