Falsche Verdächtigung Sorgerecht Bgb

July 5, 2024, 6:51 pm

Der Einzelfall wird aber zu prüfen sein. Ein Meineid kommt insoweit nicht in Betracht, wenn kein Schwur (und damit keine Zeugenposition) vorlag. Falsche Verdächtigung Meiner Meinung nach dürfte aber zumindest §164 StGB gegeben sein, die falsche Verdächtigung. Dieser lautet im Absatz 1: (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. StGB §164 Meinungsäußerungen sind hier nicht umfasst, nur falsche Tatsachenbehauptungen sind strafbar. Hierunter fallen vorallem dienstpflichtwidrige Handlungen (Fischer, §164 StGB, Rn. 5). Fraglich wird aber sein, ob das Familiengericht eine solche zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle ist oder eine Behörde.

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Die Grenze zur falschen Verdächtigung ist dort zu ziehen, wo eine andere Person konkret einer Straftat verdächtigt wird und dieser Sachverhalt bei einer Ermittlungsbehörde vorgetragen wird – z. B: Es wird gegenüber der Polizei behauptet, der Nachbar Müller "hat Geld aus der Kasse gestohlen" oder "sich an kleinen Kinder vergriffen". Unterschied zum Vortäuschen einer Straftat Wer sich selbst einer Straftat bezichtigt, obwohl der diese Tat nicht begangen hat, macht sich zwar nicht wegen einer falschen Verdächtigung, dafür aber wegen des Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StgGB) schuldig. Falsche Verdächtigung: Strafe Die Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Die konkrete Strafe im Einzelfall ist abhängig von der Art der Tatbegehung – etwa der Intensität der daraufhin erfolgten Ermittlungstätigkeiten der Polizei und Staatsanwaltschaft. Maßgeblich kann aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten sein – etwa eine Entschuldigung oder spätere Aufklärung des "wahren" Sachverhalts.

Das LG hat den Anschluss der Kindesmutter mit der Nebenklage nach § 395 Abs. 3 StPO durchgreifen lassen: "Nach § 395 Abs. 3 StPO kann auch eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB zum Nebenklageanschluss berechtigen. Mit der Neufassung des § 395 Abs. 3 StPO durch das Zweite Opferrechtsreformgesetz vom 1. 10. 2009 ( BGBl I S. 2280) wurde ein Auffangtatbestand für die Nebenklagebefugnis von Opfern, die durch die Tat besonders schwerwiegenden Folgen davongetragen haben, geschaffen. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift sind nunmehr alle rechtswidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig. Der als Korrektiv zur ansonsten uferlosen Weite der Norm geschaffene materielle Anschlussgrund erfordert, dass besondere Gründe den Anschluss zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten. Maßgeblich für die Zuerkennung der privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten (BGH StV 2012, 754).

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© huckart – Durch das 2. OpferrechtsreformG ist das Recht der Nebenklage im Jahr 2009 nicht unerheblich erweitert worden. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich auch derjenige mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Zum Anwendungsbereich dieser Neuregelung hat inzwischen schon der BGH, Beschl. v. 09. 05. 2012 – 5 StR 523/11 – Stellung genommen. Nun auch der LG Bad Kreuznach, Beschl. 12. 2013 – 2 Qs 77/13 hinsichtlich der Frage, ob auch eine falsche Verdächtigung ( § 164 StGB) zum Anschluss berechtigen kann. Da hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren der Kindesvater geäußert/vortragen lassen: " … nach Kenntnis des Kindesvaters verkehren in dem von der Kindesmutter und T. bewohnten Haus viele Leute, welche bereits Probleme mit Drogen und Alkohol hatten. Dies gelte vor allem für die Kindesmutter, ihren Lebensgefährten D., dessen Schwester B. und auch für die Mutter der beiden, M. Insofern wird angeregt, dass das Jugendamt in den kommenden Wochen und Monaten unangemeldete Besuche macht, um sich über das Umfeld und das Wohlergehen von T. eigene Eindrücke zu verschaffen. "

Die irrtümliche falsche Verdächtigung ist nicht strafbar. Es macht sich daher nicht strafbar, wer irrig glaubt, die benannte Person habe eine Straftat tatsächlich begangen. Ebenso macht sich nicht strafbar, wer mein ein Sachverhalt unterfalle einem Strafgesetz, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Eine strafrechtliche Ahndung trift nur denjenigen, der in sicherer Kenntnis der Unwahrheit etwas anderes behauptet. Falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung In § 164 Abs. 3 StGB ist die Verdächtigung zur Selbstbegünstigung geregelt. Danach wird härter sanktioniert, wer eine der oben genannten Taten mit der Absicht tätigt, um für sich selbst eine Strafmilderung nach § 46b StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten) oder nach § 31 BtMG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Drogenstraftaten) zu erreichen. Der letzte Absatz der Vorschrift zielt also auf diejenigen, die mittels einer "Kronzeugenregelung" eine andere Person wider besseren Wissen falsch verdächtigen, um in den Genuss einer Strafmilderung zu kommen.

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Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. Bei der Beurteilung ist auf die individuelle Lebenssituation des Verletzten abzustellen. Das betroffene und geschützte Rechtsgut ist dabei besonders zu beachten. Rein wirtschaftliche Interessen sind indessen nicht ausreichend (vgl. BGH StV 2012, 754 m. w. N. ; Weiner in BeckOK, Stand: 28. 1. 2013; § 395 Rn. 18-20). Nach diesen Maßstäben ist die besondere Schutzbedürftigkeit der Anzeigeerstatterin S. im vorliegenden Fall gegeben. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen, die der Angeklagte getätigt haben soll, zielen erkennbar darauf ab, dem streitigen familiengerichtlichen Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht betreffend die gemeinsamen Kinder zu einem für die Anzeigeerstatterin negativen Ausgang zu verhelfen.

Mehr zu Amtspflichten lest Ihr auf der Schwesterseite Unterlassungsklage gegen den Staat Eine weitere Möglichkeit ist eine Unterlassungsklage gegen die Behörde. Das wäre eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage, um den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Diese Unterlassungsklage ist am Verwaltungsgericht einzureichen. Hergeleitet wird dieser im Gesetz nicht geregelte Anspruch über §1004 BGB, teils auch über Art. 20 Abs. 3 GG oder aus dem Persönlichkeitsrecht. Er ist jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt. Weiter muss ein subjektives Recht, in der Regel das Persönlichkeitsrecht oder das Elternrecht, betroffen sein. Die Beeinträchtigung muss durch einen Träger hoheitlicher Gewalt erfolgen. Weiter darf es keine Duldungspflicht geben. Letztlich ist es dann eine normale Unterlassungsklage. Beraten lassen! Die Abgrenzungen sind schwierig, weshalb ich Beratungen empfehle durch einen Anwalt. Oder ihr lasst Euch ein Rechtsgutachten anfertigen über die Möglichkeiten.

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