Eintragungspflicht für alle Gesellschaften Das Transparenzregister wird auf Grund des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG GW) am 1. August 2021 von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle Gesellschaften ab dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. In bestimmten Fällen gelten Übergangsfristen. Neugegründete Gesellschaften müssen die Eintragung zum Transparenzregister unverzüglich vornehmen. Die Umwandlung hat zur Folge, dass die bisherige Mitteilungsfiktion entfällt. Alle Unternehmen müssen ihre Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, Staatsangehörigkeit) in das Transparenzregister eintragen. Transparenzregister | News und Fachwissen | Haufe. Dies gilt unabhängig davon, ob die Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister) enthalten sind. Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten (z. Stiftungen; Gesellschaften, bei denen die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind), und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. bei Überbrückungshilfen).
Zuständige Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zum 08. 01. 2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4, 80 Euro. - Landessportbund Niedersachsen. Befreiung von der Gebührenpflicht: Nach § 4 TrGebV kann sich aber ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen: - die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen (KSt-Freistellungsbescheid) - der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden. Außerdem gilt er für den Zeitraum, für den der steuerbegünstigte Zweck nachgewiesen wurde (entspricht dem Zeitraum auf dem Freistellungsbescheid). Den Antrag kann der Verein nach aktuellem Stand derzeit nur über die Internetseite der Bundesanzeiger Verlag GmbH stellen (). Dazu ist es erforderlich, dass sich der Verein registriert und einloggt. Nach Durchführung der erweiterten Registrierung findet man unter "Meine Daten" das Formular "Antrag gem.
In meinem Dunstkreis werde ich allen Mitgliedsvereinen und -gesellschaften empfehlen, die Behörden mit Freistellungsanträgen zu überfluten. Vielleicht merkt dann mal einer, was hier für ein Unsinn erfunden worden ist. Karl Schäfer – Präsident – Karnevalsverband Linker Niederrhein e. V. Beitrags-Navigation
Zusätzlich ist es auch erforderlich, dass der Verein nur "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte hat, was typischen Mitgliedern der Fall ist. Der Automatismus greift jedoch nur, wenn die Änderungen im Vorstand unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden. Durch die Umwandlung zum Vollregister beabsichtigt die Bundesregierung die Geldwäschebekämpfung zu verbessern, die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister zu schaffen und die digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters zu steigern, wenngleich dies für die Unternehmen einen Mehraufwand bedeutet. Gebühren für das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz Die Unternehmen und Vereinigungen im SIHK-Bezirk erhalten Gebührenbescheide der Bundesanzeiger Verlag GmbH für das Transparenzregister und stellen sich häufig die Frage, ob der Bescheid berechtigt ist oder es sich um eine sogenannte Formularfalle handelt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist von der Bundesregierung mit der Führung des im Geldwäschegesetz § 18ff verankerten Transparenzregisters beauftragt und zum Gebühreneinzug berechtigt.
Alternativ: Online registrieren unter, nach Erhalt der Bestätigungsmail einloggen und die "erweiterte Registrierung" als wirtschaftlich Berechtigter vornehmen. Die Pflichtangaben erfassen und am Ende zurück auf die Startseite wechseln, dort erscheinen rechts Formulare, u. a. der Antrag auf Befreiung gem. § 24. Auch hier sind der letzte Bescheid, Personalausweis und der Auszug aus dem Vereinsregister mit hochzuladen. Die Lösung per E-Mail erscheint mir weniger aufwändig. Eine rückwirkende Befreiung ab 2020 ist nicht möglich, die vorliegende Rechnung müsst Ihr also bezahlen. Die Befreiung erhaltet Ihr für die Dauer der Gültigkeit des Bescheides des Finanzamtes, nach Ablauf müsst Ihr selbstständig einen neuen Befreiungsantrag stellen. Euer Andreas Biermann -SA Recht- (Stand: 22. 03. 2021)