(1) Auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, ob diese Konformitätsbewertungsstelle über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. AkkStelleG - Gesetz ber die Akkreditierungsstelle. ² Wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus. (2) Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, auf eine Akkreditierung zu verzichten, legt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle Unterlagen vor, die zum Nachweis der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen, die er für die Umsetzung dieser Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auswählt, erforderlich sind. (3) Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben. (4) Stellt eine nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.
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Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen ist nach der europäischen Akkreditierungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. 8. 2008, S. 30) der jeweiligen nationalen Akkreditierungsbehörde des Mitgliedsstaates vorbehalten. Bei der Akkreditierung handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 5 VO (EG) Nr. 765/2008 um eine hoheitliche Tätigkeit der zuständigen Behörde und ist insbesondere privaten Stellen oder Personen aus dem In- und Ausland verboten. Dies hat der EuGH im Jahr 2021 nochmals bestätigt und betont, dass "Akkreditierung (.. ) somit unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 51 AEUV verbunden" ist (Vgl. EuGH Urteil vom 6. Untersagungsverfahren - DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Mai 2021, Rs. C-142/20 - Analisi G. Caracciolo, E-CLI:EU:C:2021:368, Rn. 34, 43 und 52; EuGH Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 24). Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (Akkreditierung) kann gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
beleidigen ist des nix anderes................ du musst ihn nicht mit beleidigungen fikken ( strap on shit) sondern lyrisch zerfikken....................... #19 boah digger, macht nen feat zusammen. oder bis du der Typ den sie disst? #20 aus denkbaren gründen musst du eigtl. gevierteilt werden...
34: Hätte Dein Vater ins Gras gewichst, wärst vielleicht ein ganz patenter Laubfrosch geworden 35: Hätte Dein Vater, damals am Bahndamm, gegen den fahrenden Zug gewichst, waerste heute noch unterwegs! 36: Du bist doch zu blöd ne Banane zu öffnen! 37: Dir die Schuhe zuzubinden! 38: ein Loch in den Schnee zu brunzen! 39: Lass Dich mal vom Arzt auf einen möglichen Hirnschaden am Arsch untersuchen! 40: Hätte Dein Vater gegen den Ofen gewichst hättest du nur einmal kurz gestunken! 41: Hätte Dein Vater in einen Bach gewichst warst vielleicht ne schöne Forelle geworden! 42: Hätte Dein Vater in die Pfanne gewichst, wärst schon lange gegessen. 43: Wenn ich Dein Gesicht so sehe, gefällt mir mein Arsch wieder! 44: Bei Deiner Geburt wusste der Arzt nicht wo er draufklopfen sollte. Der ganze Kerl ein Arsch! 45: Wer hat gesagt: Arsch rühr Dich?! 46: Wer hat denn die Null gewählt, das Du dich meldest! Punchlines gegen freunde 4. Diss-Sprüche Noch mehr Diss-Sprüche 47: Wer hat denn vom Kuchen geredet, das Du Krümel dich meldest?