23. 1 Vorbemerkungen § 23 enthält eine besondere Übergangsregelung für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Sie gilt sowohl für Arbeitnehmer, die am Stichtag ( § 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1) schon beschäftigt waren, als auch für solche, die erst danach eingestellt worden sind oder werden oder höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen. Satz 1 hat aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1. 6. 2005 zum TV-V seine heutige Fassung erhalten. Anlage 1 entgeltordnung vka 19. 2 Weitergeltung vereinbarter Tätigkeitsmerkmale (Satz 1) Hintergrund der Regelung ist, dass die bestehenden landesbezirklichen Tarifverträge und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) sehr umfangreiche und detaillierte Eingruppierungsregelungen für Arbeiter enthalten. Diese sind für die Betriebe wichtige Rechtsgrundlagen. Da sich die Anlage 1 auf relativ wenige Beispiele beschränkt, um den Betrieben möglichst weitgehende Handlungsspielräume zu belassen, ist vereinbart worden, dass die vorhandenen landesbezirklichen Regelungen und der Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O zunächst weiter Anwendung finden.
Die Entgeltordnung für den Öffentlichen Dienst der Kommunen wurde zum 1. 3. 2017 in Kraft gesetzt. Sie ist Anlage 1 zum Tarifvertrag TVöD VKA. Umgangssprachlich wird die Entgeltordnung auch EGO abgekürzt. Hier können Sie die Entgeltordnung TVöD VKA kostenlos als pdf herunterladen. Die Entgeltordnung (VKA) hat folgende Inhalte: Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung 4. Hochschulbildung 5. Anerkannte Ausbildungsberufe 6. Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen 7. Anlage 1 entgeltordnung vka 2. Ausbildungs- und Prüfungspflicht 8. Geltungsausschluss für Lehrkräfte 9. Unterstellungsverhältnisse 10. Ständige Vertreterinnen und Vertreter Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) 4.
Dies gilt so lange, bis die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene von der Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht haben, die ihnen Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 eröffnet. Mit den Entgeltgruppen 1 bis 11 sind nämlich alle bisherigen Lohngruppen erfasst, sodass weitere Beispiele zu allen Tätigkeiten vereinbart werden können, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten. Die vorläufige Weitergeltung der bis zum Stichtag geltenden Eingruppierungsbestimmungen setzt allerdings voraus, dass diese Regelungen den Oberbegriffen zu den jeweiligen Entgeltgruppen in der Anlage 1 nicht widersprechen. Es ist nicht gewollt, dass durch etwaige für Arbeitnehmer günstigere Eingruppierungsregelungen die Systematik und das Wertgefüge der Anlage 1 beeinträchtigt werden. Auch für den allgemeinen öffentlichen Dienst ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 vereinbart worden, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) u. a. Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 7 Übersicht über Aufbau und Struktur der neuen Entgeltordnung | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fortgelten ( § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.