Der GKV-Spitzenverband hat für "die Ungläubigen" dies sogar in die "Corona-Sonderregeln" (letzter Stand 08. 04. 2021 - hier: Link) aufgenommen - unter Punkt 3: "Folgende Regelungen gelten aufgrund des Inkrafttretens der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ ab dem 01. 01. 12 wochen frist heilmittelverordnung for sale. 2021 unbefristet: Die 12-Wochen-Frist gemäß § 7 Abs. 6 HeilM-RL sowie § 6 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ in der ab dem 01. 2021 geltenden Fassung ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus. " Gruß Nora
Thorsten Vogtländer (Referatsleiter SGB V im Deutschen Verband für Physiotherapie)
Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona): Diese Empfehlungen gelten ab 1. Juli 2020. Aufgrund der eingeleiteten Lockerungsmaßnahmen durch die Bundesregierung der mit der Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens passen die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband die bisherigen Empfehlungen erneut an die aktuelle Situation an. Unter Beachtung der Vorgaben von Bund und Ländern und der aktuellen Beschlüsse vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) gelten diese Empfehlungen für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprachund Schlucktherapie sowie der Podologie. Die Empfehlungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen. Der Gemeinsame Bundesauschuss hat mit Beschluss vom 27. März 2020 rückwirkend zum 9. März 2020, aktualisiert mit dem Beschluss vom 28. Mai 2020, u. a. 12 wochen frist heilmittelverordnung in 2020. die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) an die aktuelle Pandemie angepasst.
Der Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn die Vertrags(zahn)ärztin oder der Vertrags(zahn)arzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat, wird ausgesetzt. Gemäß § 2a Buchstabe b. der HeilM-RL sowie der HeilM-RL ZÄ gilt die Aussetzung der Fristen zum Behandlungsbeginn für alle Verordnungen, die bis zum 30. 2020 ausgestellt wurden. Abweichend zu den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt die Aussetzung bereits für alle ab dem 18. 2020 ausgestellten Verordnungen. Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen war bis zum 31. 05. 2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich. Heilmittel: Hygienepauschale bleibt bis 31.12.2020 bestehen | azh. Die Schlussrechnung der nach dem 31. 2020 noch nicht abgerechneten Leistungen kann auch darüber hinaus bei den Krankenkassen eingereicht werden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen.
Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 30. 2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden. Infos als PDF zum Download 20200612_Aktualisierung_Heilmittel_Empfehlungen_Sars_gueltig_ab_01. 2020 Foto: Background photo created by freepik –
Die Maßnahmen des GKV gelten ab sofort bis einschließlich 30. April 2020 und umfassen: Bürokratische Erleichterungen 1) Fristen ausgesetzt Bestehende Fristen bei Behandlungsbeginn und -unterbrechung von i. d. R. 14 Kalendertagen werden ausgesetzt. Die Dauer der Unterbrechung von Behandlungen wird nicht mehr geprüft, wenn der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar 2020 liegt. Sonderregelungen für Heilmittelverordnungen teilweise verlängert – VDLS · Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe. Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn für alle nach dem 18. Februar 2020 ausgestellten Verordnungen. Sofern eine Verordnung außerhalb des Regelfalls fällt, wird dies nicht beanstandet. Dies kann zum Beispiel aufgrund des verspäteten Behandlungsbeginns oder längerer Unterbrechungen, die die 12-Wochen-Frist überschreiten, geschehen. Die Regelungen zur Lockerung der Fristen gelten für alle ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen, nicht aber für Behandlungen im Entlassmanagement. 2) Fehlerhafte Angaben korrigieren Leistungserbringer können alle fehlerhaften Angaben auf der Heilmittelverordnung außer der Art des Heilmittels und der Verordnungsmenge eigenständig korrigieren.
--- Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts "Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber" (M26) nach dem Log-in im physioservice. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden. Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen und einer Rückrufnummer an, an oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Heilmittelabrechnung | Covid-19: GKV beschließt Sonderregelungen für Heilmittelpraxen. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet. Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können. Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter ( zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook ( zur IFK-Facebook-Seite).