Es kommt eine Haftung bis zum 7. 2011 in Betracht. An diesem Tag lag das Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren vor. Damit lag die von der Eigentümerin mit ihrem Beschlussantrag vom 25. 2010 erstrebte Feststellung der Schadensursachen vor so dass die unterbliebene Mitwirkung jedenfalls für die nach diesem Zeitpunkt eintretenden Mietausfallschäden nicht mehr ursächlich war. Nachdem das Gutachten vorlag, oblag es dem Verwalter, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, damit die Wohnungseigentümer über die gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen beschließen konnten. Alles Wichtige zur Mängelbeseitigung bei Gemeinschaftseigentum. Haftung für erneute Vertagung Es kommt aber eine weitergehende Haftung in Betracht, weil die Eigentümer am 9. 2012 beschlossen haben, die Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen zu vertagen. Insbesondere ist ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vertagungsbeschluss nicht angefochten worden ist. Zwar scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BGH aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat ( Geschädigter Wohnungseigentümer muss gegen Verzögerung von Instandsetzung vorgehen).
Bei der Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum können Sie allerdings nicht selbst tätig werden, sondern müssen sich mit den anderen Eigentümern zusammenschließen, um die Ansprüche geltend zu machen. Das kann unter Umständen etwas langwierig sein. Daher unterstützt Sie upmin gern bei allen Aufgaben, die rund um Ihre Immobilie anfallen. Sprechen Sie uns an!
Sie sollten weiter darauf hinweisen, dass jeder Wohnungseigentümer, der an der Beschlussfassung nicht mitwirkt oder sich gegen die Beschlussfassung stellt, grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein kann. Dies können Sie in etwa wie folgt formulieren: "Wie Sie der beigefügten Tagesordnung entnehmen können, soll zum Tagesordnungspunkt XY über die Neueindeckung des Daches entschieden werden. Es handelt sich bei dieser Maßnahme um eine dringend erforderliche Instandsetzungsmaßnahme. Das Dach ist ausweislich der beigefügten Stellungnahme des Sachverständigen XY/des Dachdeckermeisters XY undicht und nicht mehr reparabel. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2014 – V ZR 9/14 sind alle Wohnungseigentümer verpflichtet, an der Beschlussfassung einer dringend erforderlichen Instandsetzungsmaßnahme mitzuwirken. Dies bedeutet, dass Sie entweder durch Ihre Teilnahme an der Versammlung für deren Durchführbarkeit (Beschlussfähigkeit) sorgen müssen oder alternativ durch Erteilung einer Vollmacht dafür sorgen müssen, dass Sie in der Eigentümerversammlung vertreten sind.