O. ), muss sich nach dem Wortlaut der Verordnung zumindest im Wege der Auslegung aus der Karteikarte der Verlauf der Straße ergeben. Maßgeblich ist, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht. 10 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben sowohl im Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 (Anlage B 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. November 2003: "G. : I. bis Endpunkt (Sackgasse)") als auch in der am 29. Januar 1969 aufgestellten Karteikarte (Beiakte D: "Anfangspunkt: Einmündung von I. (Sackgasse), Endpunkt: -, Länge: 210 m") hinsichtlich des Endpunktes zu unbestimmt sind und auch im Wege der Auslegung nicht geklärt werden kann, bis zu welchem Punkt die Straße führen sollte. Die Längenangabe genügt hier beim Fehlen weiterer Angaben zum Endpunkt nicht, weil die Längenangabe offensichtlich falsch ist, da es zu keinem Zeitpunkt einen 210 m langen Weg gegeben hat und eine derartige Länge etwa 5 m des Flurstücks J. der Flur K. Straßen und wegegesetz niedersachsen. der Gemarkung L. miteinbeziehen würde, das 1969 landwirtschaftlich genutzt wurde und von dem keiner der Beteiligten annimmt, es sei je Teil eines Weges gewesen.
Abschnitt § 29 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 30 Bau und Änderung von Kreuzungen § 31 Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 32 Kreuzungen mit Gewässern § 33 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 34 Verordnungsermächtigung § 35 Umleitungen 7. Abschnitt § 36 Planung § 36a Duldungspflichten § 37 Planfeststellung und Plangenehmigung § 37a Vorläufige Anordnung § 38 Planfeststellungsbeschluß § 39 Planfeststellung für Schutzmaßnahmen § 40 Enteignung § 40a Vorzeitige Besitzeinweisung 8.
Die nach Ansicht der Beklagten die Straße G. bildenden Flurstücke M. und N. sind zusammen nur etwa 205 m lang. Nach der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1989 an Rechtsanwalt O. sollte mit der Beschreibung "... bis Endpunkt (Sackgasse)" tatsächlich nur die vorhandene Straße (Fahrbahn) gemeint sein und nicht die angrenzende Ackerfläche (beackerte Teilfläche des Flurstücks N. ). Geht man mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2003 davon aus, dass das Flurstück N. auf einer Länge von 30 m beackert wurde, so ist die 1969 tatsächlich vorhandene Straße nur etwa 175 m lang gewesen und endete etwa hinter dem Haus der Klägerin. Straßen und wegegesetz niedersachsen in english. 11 Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 sollte die Straße G. aber nur bis zum "Endpunkt", also dem damaligen tatsächlichen Ende der Straße gewidmet und in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden. 12 Zieht man diesen Beschluss zur Auslegung der Karteikarte des Straßenbestandsverzeichnisses heran (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. 15.
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