Rtv Remscheid Ferienprogramm — Brandstiftung - Strafrecht-Faq.De

July 4, 2024, 12:39 am

Besonders schön: Mit dem offenen Sommerferienprogramm hat der RTV nicht nur die Vereinsmitglieder erreicht. Auch viele Kinder, die (noch) nicht beim RTV sind, waren dabei. Startseite | Remscheider Sportverein 1897 e.V.. Das Engagement der zahlreichen Unterstützer im Verein und die Begeisterung der Kinder sind für Gradante Ansporn, auch im kommenden Jahr wieder ein abwechslungsreiches Programm auf die Beine zu stellen. Wünsche der Teilnehmer wurden bereits geäußert und werden in die Gedanken für 2018 mit aufgenommen. Und noch ein Tipp zum Abschluss: "Wenn noch einer auf den Sommer 2017 schimpft: Verreist mit dem RTV! Wir hatten nicht ein einziges Mal schlechtes Wetter wenn wir unterwegs waren", lacht Daniela Gradante.

  1. Rtv remscheid ferienprogramm wiesbaden
  2. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org
  3. BGH: Zur Vollendung bei gemischt genutzten Gebäuden - ra.de.
  4. BGH 3 StR 456/09 - 1. April 2010 (LG Kiel) · hrr-strafrecht.de
  5. Problem - Leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB | Jura Online

Rtv Remscheid Ferienprogramm Wiesbaden

Offener Brief an Oberbürgermeister Burkhard Mast-Weisz und Sozialdezernent Thomas Neuhaus: Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Neuhaus, die Lehrerinnen und Lehrer, die Erzieherinnen und Erzieher haben in den vergangenen Monaten trotz widriger Umstände Großes geleistet. Ihnen gilt unser Dank. Dennoch ist es kein Geheimnis, dass trotz der intensiven Nutzung aller verbleibenden Möglichkeiten der Bildungsvermittlung Vieles auf der Strecke geblieben ist. Der persönliche Kontakt mit gleichaltrigen, der ständige Austausch z. B. Rtv remscheid ferienprogramm in 2020. in Offenen Türen, Jugendzentren und anderen Anbietern der außerschulischen Jugendarbeit ist für Kinder und Jugendliche eine wichtige Bedingung für ihr Aufwachsen, für ihre Entwicklung, für ihr Selbstwertgefühl. Jetzt sind Kinder und Jugendliche aus ihrem gewohnten Lebensalltag heraus auf ihre Familien zurückgeworfen worden. Ihnen fehlt der Kontakt zu Gleichaltrigen, der Austausch über ihre Erlebnisse. Darüber hinaus gib es eine Vielzahl von Gründen, aus denen etliche nicht vom Home-Schooling profitieren können: z. beengte Wohnverhältnisse, fehlendes technisches Material, eingeschränkte Unterstützungsmöglichkeiten in der Familie und Unsicherheiten bei der Bewältigung der Krise.

Viele Menschen haben sich dadurch kaum oder gar nicht bewegt. Welche körperlichen Folgen hat das? Gradante: Ganz gravierende. Das fängt bei den ganz kleinen Kindern an, denen die grundmotorischen Sachen fehlen. Aber auch die sozialen. Man merkt: Die Kinder sind es nicht mehr gewohnt, in Gruppen zu spielen. Die zweite Gruppe, die es hart trifft, sind die Älteren. Aber auch bei Jugendlichen, die sich nicht treffen oder auch messen können, sind die Probleme vielfältig. Rtv remscheid ferienprogramm for sale. Integration, Prävention, all das fällt weg. Wir haben zudem eine riesige Warteliste an Nichtschwimmern. Anderthalb Jahrgänge an Kindern können nicht schwimmen. Das aufzufangen, ist eine Herausforderung für alle. Schwimmen konnte lange nicht stattfinden, für die Kinder hat das weitreichende Folgen. Wie kann gegengesteuert werden und wie starten die allgemeinen Stunden wieder? Gradante: Wir versuchen, das Schwimmen als Intensivkurse stattfinden zu lassen. Wir machen die Sommerferien durch. Ansonsten müssen wir auf die Trainer bauen, dass sie das behutsam wieder auffangen, dass wirklich ein Aufbautraining gemacht wird.

Hat der Täter subjektiv mit einem Übergreifen auf den Wohnteil gerechnet, zu dem es nicht gekommen ist, so liege allenfalls ein Versuch vor (Münchener Kommentar StGB/ Radtke, 3. Aufl. 2019, § 306a Rn. 37; Schönke/Schröder/ Heine/Bosch StGB, 30. 2019, § 306a Rn. 11; Kraatz JuS 2012, 691, 693). Kritik: Bei § 306a I handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Diese Ansicht nähert den Tatbestand einem konkreten Gefährdungsdelikt an. Ansicht 2: Für das Inbrandsetzen könne es bereits ausreichen, dass in einem gemischt genutzten Gebäude nur der gewerblich genutzte Teil in Brand gesetzt wird (BGH NJW 1987, 140). Gemischt genutzte gebäude brandstiftung. Der in Brand gesetzte Gebäudeteil muss jedoch mit dem Wohngebäudeteil ein einheitliches Gebäude bilden und es muss nicht auszuschließen sein, dass das Feuer auf für das Wohnen wesentliche Gebäudeteile übergreift (BGH NStZ 2007, 270; BGH NStZ 2011, 214). Über die Einheitlichkeit des Gebäudes entscheidet v. a. dessen bauliche Beschaffenheit (gemeinsamer Flur, durchgehendes Treppenhaus, Brandschutzvorkehrungen zwischen Gebäudeteilen usw. ).

Rechtsprechung: Nstz 2010, 452 - Dejure.Org

Überblick Umstritten ist vorliegend, ob die Tatbestände des § 306a I Nr. 1 und 3 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn bei gemischt genutzten Gebäuden ein (oft gewerblich genutzter) Gebäudeteil in Brand gesetzt wird, der nicht zur Wohnung von Menschen bzw. nicht zeitweise als Räumlichkeit zum Aufenthalt von Menschen dient. Will man dies bejahen, ist im Weiteren entscheidend, ob der in Brand gesetzte (gewerbliche) Gebäudeteil mit den Gebäudeteilen iSd. § 306a Nr. 1 und Nr. 3 StGB ein einheitliches Gebäude bilden und somit die Gefahr besteht, dass das Feuer auch auf diese Teile übergreifen kann. 1 Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites 1. BGH: Zur Vollendung bei gemischt genutzten Gebäuden - ra.de.. Ansicht - Die Tatbestände des § 306a I Nr. 3 StGB können bei gemischt genutzten Gebäuden auch auch durch die Inbrandsetzung desjenigen Teils erfüllt sein, der beispielsweise nur gewerblich genutzt wird. 2 Argumente für diese Ansicht Seinem Charakter nach ist § 306a StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt. 3 Es ist daher ausreichend, dass durch die Inbrandsetzung des nur gewerblich genutzten Gebäudeteils die Tatbestände § 306a I Nr. 3 StGB erfüllt sind, soweit die Gebäudeteil miteinander verbunden sind und es daher nicht auszuschließen ist, dass der Brand übergreift.

Bgh: Zur Vollendung Bei Gemischt Genutzten Gebäuden - Ra.De.

2. Bei einem Wohnmobil handelt es sich um eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sofern es zumindest vorübergehend als Mittelpunkt der privaten Lebensführung und damit zur Wohnung dient, weil es nicht nur zur Fortbewegung, sondern auch zum Aufenthalt untertags, zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie zum Schlafen benutzt wird. Diese Eigenschaft verliert es nicht dadurch, dass es in der Regel nur für bestimmte Zeiträume als Wohnung genutzt und im Übrigen auch für längere Zeit abgestellt oder nur als Fortbewegungsmittel genutzt wird. 3. Der Senat lässt offen, ob auch lediglich zum Verkauf oder zur Vermietung bereitstehende, vom gegenwärtigen Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nicht einmal zeitweise zu Wohnzwecken genutzte Wohnmobile den Qualifikationstatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfüllen. Problem - Leeres Gebäude bei § 306a I Nr. 1 StGB | Jura Online. Entscheidungstenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. März 2009 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Fall II.

Bgh 3 Str 456/09 - 1. April 2010 (Lg Kiel) &Middot; Hrr-Strafrecht.De

Brandstiftung ist ein schweres Delikt im StGB. (Letzte Aktualisierung: 13. 04. 2022) Gerade in früheren Zeiten war die Feuergefahr in den Städten enorm. Darum wurde die Brandstiftung mit erheblichen Strafen bedroht. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org. Auch heute noch sind Brände gerade in Wohnhäuser für Menschen äußerst gefährlich. Das StGB erklärt die Brandstiftung daher – im Gegensatz zu einer sonstigen Sachbeschädigung – zu einem Verbrechen. Auch die fahrlässige Brandstiftung ist strafbar und zieht einen relativ hohen Strafrahmen nach sich. Allgemeines Ist eine Sachbeschädigung durch Feuer immer gleich Brandstiftung? Nein, Brandstiftung ist ein Verbrechen, daher sind nur bestimmte Brandlegungen strafbar, die diese hohe Mindeststrafe auch rechtfertigen. Konkret ist dies nur der Fall, wenn der Täter fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse anzündet.

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10. der Urteilsgründe) verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte während eines Zeitraums von gut eineinhalb Jahren in elf Fällen fremde Sachen in Brand gesetzt hat.

1. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Fall II. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den hinter dem Wohngebäude Birkenweg 40 befindlichen Schuppen anzuzünden. Mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern entzündete er den Schuppen, so dass dessen Holzwand selbständig brannte. Es bestand die Gefahr, dass von dem Schuppen das Feuer letztlich auf das Wohngebäude übergriff. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306a Abs. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Wolff in LK 12.

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