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July 14, 2024, 2:45 am

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1. Examen/SR/BT 3 Prüfungsschema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB I. Tatbestand 1. Unfall im Straßenverkehr Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden (Grenze: 25 €) führt. Problem: Vorsätzliche Begehung als "Unfall" aA: (-); Arg. : keine "Plötzlichkeit", idR. Bestrafung aus § 315b StGB möglich Rspr. : (+), wenn Entschluss auf Person zuzufahren während der Fahrt gefasst; Arg. : "im Straßenverkehr" 2. Unfallbeteiligter, § 142 IV StGB 3. Entfernen vom Unfallort 4. § 142 StGB und die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum - klartext-jura.de. Pflichtverletzung a) Feststellungspflicht, § 142 I Nr. 1 StGB Problem: "Weiter"-Entfernen vom Unfallort. aA: (+), Unfallort = Ort der Kenntniserlangung; Arg. : zeitlich-räumlicher Zusammenhang hM: (-), Unfallort = Ort des Schadensereignisses; Arg: Wortsinn, Art. 103 II GG b) Wartepflicht, § 142 I Nr. 2 StGB c) Nachholungspflicht, § 142 II Nr. 1, 2 StGB Problem: Unvorsätzliches Entfernen = § 142 II Nr. 2 StGB aA.

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Es existiert weiterhin in der Verfassung ein Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Das geht mit dem Paragraphen keineswegs konform. Allgemeiner Grundsatz des Rechts: "Nemo tenetur se ipsum accusare". Niemand muss sich selbst anklagen. Wenn sich ein Beteiligter an einem Unfall von dem Ort des Unfalles entfernt, bevor er Auskunft gegeben hat über seine Person, sein Fahrzeug und in welcher Art er an dem Geschehen beteiligt ist, die Frage klarstellt, ob er an dem Unfall beteiligt war, wenn er weiter nicht eine Zeit abwartet, die man unter den vorliegenden Umständen als angemessen auslegen kann, ohne dass er Gelegenheit gehabt hätte, diese Angaben zu machen, wird der Betroffenen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Prüfung 142 stgb de. Wie in Absatz eins des Paragraphen festgelegt, wird auch derjenige bestraft werden, der sich nach dem Ablauf dieser Wartefrist, auch wenn dies berechtigt oder entschuldigt erfolgt, vom Unfallort entfernt und im Anschluss daran nicht unverzüglich dafür sorgt, dass die Informationen, die er hätte geben müssen, nachgeliefert werden.

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Spezialzuweisung zum VerwG 2. Generalklausel, §… a) Objekt: Urkunde Eine Urkunde ist jede verkörperte…

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Wenn ein an einem Unfall Beteiligter die nächste zuständige Polizeidienstelle benachrichtigt oder auch einem Berechtigten die Tatsache mitteilt, dass er in einen Unfall verwickelt war, weiter die Adresse, das Kfz-Kennzeichen sowie den momentanen Standort des Fahrzeuges mitteilt, wenn das Fahrzeug zu Beweissicherungsfragen für eine annehmbare Zeitspanne zur Verfügung gehalten wird, genügt er den gesetzlichen Ansprüchen. Das Gericht wird für obige Fälle die Sanktionen nach Paragraph 49 Absatz 1 StGB nicht anwenden, wenn der am Unfall beteiligte Autofahrer bei einem geringfügigen Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs in einem Zeitraum von 24 Stunden die Informationen zur Verfügung stellt. Prüfung 142 stgb 3. Als Unfallbeteiligter wird nach dem Gesetz jeder bezeichnet, der sich so verhalten hat, dass dies, wen man sich die Umstände betrachtet, zum Unfall zumindest beigetragen hat. Der objektive Tatbestand Ein unter Umständen äußerst wichtiges Thema. Denn – war es nun ein Verkehrsunfall, oder nicht? Kein Verkehrsunfall – keine Fahrerflucht nach dem Verkehrsrecht.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein Delikt, das immer wieder in Klausuren auftaucht. Außerdem ist es ein beliebtes Thema für die mündliche Prüfung (eigene Erfahrung). Es kann beispielsweise die Frage aufgeworfen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unfall auf einem Parkplatz unter § 142 StGB subsumiert werden kann. Ausgangspunkt ist der Wortlaut von § 142 Abs. 1 StGB, der einen Unfall im Straßenverkehr voraussetzt. Prüfung 142 stgb m. Dazu kann man sagen: Zum Straßenverkehr zählen auch Rad- und Fußwege sowie Plätze und jeder unabhängig von Widmungsakten und Eigentumsverhältnissen [faktisch] öffentliche Verkehrsgrund, auf dem auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten und zahlenmäßig nicht eng begrenzten Personenkreis zugelassen ist und der auch so benutzt wird […] MüKo-StGB/Zopfs, 3. Aufl. 2017, § 142 StGB, Rn. 32 Mit diesem Wissen "im Hinterkopf" schauen wir uns ein weiteres Zitat an. Heß/Burmann formulieren die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum in ihrem Aufsatz "Die aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht" wie folgt: Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum verlangt eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten, wonach unmissverständlich erkennbar wird, dass ein öffentlicher Verkehr nicht geduldet wird.

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Unfall im Straßenverkehr Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Völlige Belanglosigkeit liegt nur vor, wenn für Schäden dieser Art (bei objektiver ex-ante-Betrachtung) üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Schema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 II StGB | iurastudent.de. b) Unfallbeteiligter c) Entfernen vom Unfallort Der Unfallort ist die Stelle, an der der Unfall sich ereignet hat, wobei der gesamte Unfallablauf vom Beginn bis zum Ende (wozu auch noch das Zum-Stillstand-Kommen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit gehört). d) Ohne Ermöglichung von Feststellungen (Nr. 1) ODER Grundsätzlich kommt jede sich am Unfallort befindende oder innerhalb der Wartefrist hinzukommende Person als "feststellungsbereite Person" in Betracht. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Personen zur Durchführung der Feststellungen zugunsten aller Beteiligter sowie des Geschädigten und zur Weitergabe der Feststellungen an den Geschädigten auch tatsächlich bereit und in der Lage sind.

Um nach dem Straßenverkehrsrecht verurteilt zu werden, muss der Unfall sich auch innerhalb des Rechtsgebietes des Straßenverkehrs ereignet haben. Der Straßenverkehr definiert sich als der komplette Raum des Verkehrs, der einem nicht genauer beschriebenen, allgemeinen Personenkreis zugänglich ist. Das sind Rad- und Fußwege genauso wie private und öffentliche Straßen, Tankstellen und Parkhäuser. Verkehrsunfallflucht ▶ Definition und Strafe des § 142 StGB. Ob der Verkehr zum Zeitpunkt ruhend oder fließend war, spielt für den objektiven Tatbestand nur eine untergeordnete Rolle. Auch wenn lediglich zu Fuß gehende Personen an dem Unfall beteiligt sind, ist dies ein entsprechender Tatbestand, da auch hier ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort durchaus möglich ist. Nicht als im Straßenverkehr befindlich sind dagegen Unfälle charakterisiert, die auf dem Parkdeck einer Fähre, im Luft- Schifffahrts- oder Bahnverkehr passieren. Reales, verkehrstypisches Risiko Um eine Verurteilung nach dem Paragraphen 142 StGB zu erreichen, muss die Staatsanwaltschaft zudem nachweisen, dass der Unfall "in ursächlichem Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs" steht.

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