Kennzeichnung Bezeichnung des Lebensmittels und Markenname Die Verkehrsbezeichnung (Bezeichnung des Lebensmittels) muss klar, sachlich und allgemein verständlich beschreiben, um welches Lebensmittel es sich handelt. Manchmal ist die Bezeichnung rechtlich vorgeschrieben. So wird z. B. der Begriff "Milchschokolade" in der Kakaoverordnung definiert und der Begriff "Emmentaler" in der Käseverordnung. Besteht keine rechtliche Vorschrift, wird entweder eine allgemein übliche Bezeichnung wie "Königsberger Klopse" oder eine Beschreibung wie "Salami mit Kräuterrand" verwendet. Viele der üblichen Verkehrsbezeichnungen sind in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches verzeichnet. Das Video liegt bei YouTube, also einer externen Plattform. Honigverarbeitung mit weiteren Zutaten: Das ist erlaubt | Deutsches Bienen-Journal. Aktuell werden keine Daten an YouTube übertragen. Zum Aktivieren des Videos müssen Sie auf den Button "Video aktivieren" unten klicken. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung eine Verbindung zu den Servern von YouTube hergestellt wird.
Der Preis Beim Preis unterscheidet man zwischen dem Endpreis und dem Grundpreis. Der Endpreis befindet sich auf der Ware oder auf einem Schild nahe bei der Ware. Zusätzlich ist noch ein Grundpreis ("100 g: 99 Cent") angegeben. Diese Angabe soll es dem Verbraucher leichter machen, Preise gleichartiger Produkte zu vergleichen, die in unterschiedlichen Mengen abgepackt sind.
Denn wenn das Lebensmittel einen rechtlich korrekten Namen hat – also die Verkehrsbezeichnung richtig angegeben ist, kann es dennoch eine Werbebezeichnung tragen, die anders lautet. "Eine Werbebezeichnung ist keine Verkehrsbezeichnung", sagt auch Andreas Gehrke. Er nennt als Beispiel: "Ein z. BVL - Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln. " süßer Honigschmaus mit Leckerei " ist nur als Werbebezeichnung geeignet, nicht aber als Verkehrsbezeichnung. " In diesem Fall könnte die Verkehrsbezeichnung " Brotaufstrich mit Honig und
04. 1986 BGBl. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. 20. 2021 BGBl. 4723 § 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09. 06.