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July 2, 2024, 5:32 am

OLG Stuttgart, 09. 02. 2016 - 10 U 137/15 Wirksame Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister … Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Rechtsprechung nicht überholt, sondern entspricht nach wie vor einhelliger Rechtsprechung in Bayern (vgl. die Nachweise in BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - 4 N 05. 779, NVwZ-RR 2007, 405, juris Rn. 71; … Beschluss vom 31. August 2011 - 8 ZB 11. 549, juris Rn. 30; … Beschluss vom 27. Mai 2014 - 15 ZB 13. 105, juris Rn. 5; OLG München …, Beschluss vom 18. Juni 2010 - 34 Wx 65/10, juris Rn. 7 - 9; … Beschluss vom 28. Januar 2013 - 34 Wx 390/12, juris Rn. 9). VG Bayreuth, 20. 05. Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern | Loseblattwerk zzgl. Aktualisierungslieferungen | Verwaltung | rehm. Beste Antwort. 2011 - B 5 K 09. 909 (Kein) Schadensersatzanspruch einer Gemeinde gegen ihre Erste Bürgermeisterin Da die Richtlinien aber gerade von dem Gremium aufgestellt werden, das mit den Verhältnissen in der Gemeinde am besten vertraut ist und aufgrund demokratischer Legitimation die Verantwortung für dieses Gemeinwesen trägt, ist die in den Richtlinien getroffene Abgrenzung ein ganz entscheidender Anhaltspunkt für die auch objektiv richtige Zuständigkeitsverteilung (BayVGH, Urteil vom 16.

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Den zahlreichen sachlichen Verzahnungen von Gemeinde-, Verwaltungsgemeinschafts-, Landkreis- und Bezirksordnung trägt das Werk durch die Zusammenfassung all dieser Vorschriften in einem einzigen Band Rechnung. Querverweise in den Erläuterungen sparen raumgreifende Wiederholungen und damit Kosten bei den Ergänzungslieferungen. Jedoch enthalten die Kommentierungen immer dort, wo es sachlich unverzichtbar ist, Exkurse zu anderen Rechtsgebieten, die bei der Behandlung kommunalrechtlicher Fragen von Bedeutung sind, z. B. einen umfassenden Überblick zum Gemeindefinanzrecht im Rahmen der Kommentierung des Art. 22 Gemeindeordnung. Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - Hölzl, Josef; Hien, Eckart; Huber, Thomas - Dussmann - Das Kulturkaufhaus. "Für den Produktbereich "Fachmedien" (Fachliteratur, Gesetzestexte, Fachzeitschriften, Online-Datenbanken etc. ) erfolgen die Auftragsabwicklung, Auslieferung und Berechnung durch unseren Fachmedien-Partner Hans Soldan GmbH. Hierbei gelten die AGB und die Datenschutzbestimmungen der Hans Soldan GmbH. " Weiterführende Links zu "Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - ohne Fortsetzungsbezug" Bewertungen lesen, schreiben und diskutieren... mehr Kundenbewertungen für "Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - ohne Fortsetzungsbezug" Bewertung schreiben Bewertungen werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet.

Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300). Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darlehensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. Hölzl hien huber md. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die Annahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken. Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f. ).

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Aufl. 2001, Art. 4 Rn. 5; … Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87a Rn. 169, 177 (Stand 10/2008); … Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. 2010, Art. 165; … Kokott, in: Sachs, GG, 6. 2011, Art. 68; … Keidel, Polizei und Polizeigewalt im Notstandsfall, 1971, S. Hölzl hien huber hotel. 195 f., 197; … Karpinski, Öffentlich-rechtliche Grundsätze für den Einsatz der Streitkräfte im Staatsnotstand, 1974, S. 76; … Baldus, NVwZ 2004, S. 1278; Linke, AöR 129, S. 489>). Dem verfassungsändernden Gesetzgeber stand allerdings als typischer Anwendungsfall der Verfassungsbestimmungen zum Katastrophennotstand nicht ein Einsatzfall wie der in § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LuftSiG geregelte, sondern vor allem die Erfahrung der norddeutschen Flutkatastrophe des Jahres 1962 vor Augen (vgl. 2 GG zielt darauf, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Streitkräfte im Innern zu begrenzen (vgl. Hieraus wie auch aus der normativen Parallelisierung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen in Art.

Armborst in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII. Sozialhilfe. Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl., Baden-Baden 2012, § 2 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Dritter Bericht der Staatsregierung zur sozialen Lage in Bayern, München 2012 – zitiert: Dritter Bericht Becker/Heckmann/Kempen/Manssen Öffentliches Recht in Bayern, 5. Aufl., München 2011 Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII. Sozialhilfe, 4. Aufl., München 2012, § 67 SGB XII Boldt/Stolleis Geschichte der Polizei in Deutschland, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr, Strafverfolgung, Rechtsschutz, 5. Aufl., München 2012 Breitkreuz in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, München 2008, § 22 SGB II Dritter Bericht – s. unter Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Durner in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG (Loseblattsammlung), München, 66. Hölzl / Hien | Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern - ohne Aktualisierungsservice | 1. Auflage | 2022 | beck-shop.de. EL, August 2012, Art. 11 GG Ebert Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Bayern.

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Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f. ). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind. Die Entscheidung kann hier im Volltext abgerufen werden. (3 / 1. 318)

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