Fremdversicherung Versicherungsrecht Fachanwalt Rechtsanwalt Stuttgart

July 2, 2024, 2:27 pm

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Lexikon zur Hausratversicherung Die Hausratversicherung unterscheidet grundsätzlich nicht danach, wer Eigentümer von versicherten Sachen ist. Alles, was unter den Begriff Hausrat fällt, ist in Ihrer Wohnung versichert, also zum Beispiel die Mäntel von Besuchern oder ein Fernsehgerät, das sie auf Raten unter Eigentumsvorbehalt gekauft haben und deshalb formal noch dem Händler gehört. Somit auch fremdes Eigentum. Diese weit gefasste und kundenfreundliche Regelung bedeutet aber auch, dass solche Werte beim Festlegen der Versicherungssumme berücksichtigt werden müssen. Außerhalb der Wohnung ist dagegen nur Ihr Eigentum und gegebenenfalls das Ihrer Mitbewohner über die Außenversicherung eingeschlossen. Doppelversicherung möglich Es gibt einige Ausnahmen von der generellen Mitversicherung fremden Eigentums. Da ist zunächst der Hausrat von Untermietern. Dafür sind Sie nicht verantwortlich – bei Bedarf kann der Untermieter selbst eine Versicherung abschließen. Auch Arbeitsgeräte von Handwerkern sind nicht versichert.

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Worin besteht der Unterschied, wenn bei einem Brand die eigene Bohrmaschine zerstört wird oder die vom Nachbarn geliehene? Dem Versicherungsnehmer könnte es grundsätzlich egal sein, ob seine Hausratversicherung oder die des Nachbarn den Schaden zahlt. Denn zum Hausrat gehört nach Ziff. A. 8. 4 (GDV VHB 2016) auch fremdes Eigentum, das sich zum Schadenszeitpunkt in seinem Haushalt befunden hat. Die Bohrmaschine ist zwar grundsätzlich auch über die Außenversicherung des Nachbarn versichert, aber es greift hier zur Vermeidung einer Mehrfachversicherung (früher: "Doppelversicherung") der Grundsatz "Fremd- vor Außenversicherung" (GDV-Empfehlung). Ganz anders sieht es allerdings bei Sachen der Gäste aus: Wenn z. B. Mäntel und Jacken seiner Gäste durch einen Versicherungsfall beschädigt werden, geht die Außenversicherung der Hausratversicherung des Gastes vor, denn dessen Sachen (evtl. ja sogar Wertsachen) sollen auf den Versicherungswert der Hausratversicherung des Gastgebers keinen Einfluss haben.

Dieser Schutz gilt solange, bis die Hausrat aufgrund des Wohnungswechsels geändert wird, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beitragsfälligkeit, die dem Wohnungswechsel folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. Gleiches gilt im Übrigen bei einem Wohnungswechsel durch beide Ehegatten.

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