Steuer: Neue Afrac-Stellungnahme Zu Latenten Steuern | Ksv1870

July 3, 2024, 9:02 am

3. Aktive latente Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen möglich. Es müssen überzeugende substanzielle Hinweise vorliegen, dass in den Folgeperioden ein ausreichend positives Ergebnis zur Verfügung steht, welches eine Steuerentlastung ermöglicht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, steuerliche Verlustvorträge in dem Ausmaß anzusetzen, in welchem ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind. 4. Anhangangaben zu latenten Steuern Bei latenten Steuern ist vor allem anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen sie basieren und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt. Aktive latente steuern österreich en. Weiters sind die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben. 5. Ausnahmen bei latenten Steuern Die anerkannten Ausnahmen von der Bildung latenter Steuern wurden IAS 12 entnommen und müssen jeweils am konkreten Einzelfall geprüft werden. 6. Übergangsvorschriften RÄG 2014 Das RÄG 2014 erlaubt beim erstmaligen Ansatz latenter Steuern drei unterschiedliche Vorgangsweisen: Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe Verteilung der erstmalig gebildeten Latenz über längstens 5 Jahre oder Soforteinstellung der Steuerlatenz in voller Höhe und Verteilung unter Bildung eines aktiven/passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der in den nächsten 5 Jahren sukzessive auszulösen ist.

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Heranzuziehen ist dabei jener Steuersatz, der wahrscheinlich bei Realisierung (Umkehr) der der latenten Steuer zugrundeliegenden temporären Differenz zur Anwendung kommt (also entweder 24% für die Umkehr im Jahr 2023 oder 23% bei Umkehren ab 2024). Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an Ihre/n ARTUS BeraterIn oder an.

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Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen: Es wird klargestellt, dass in diesem Zusammenhang zwei Wahlrechte bestehen, nämlich der Ansatz latenter Steuern aus Verlustvorträgen in Höhe von passiven temporären Differenzen (unter Berücksichtigung der 75%igen Vortragsgrenze) einerseits und der Ansatz von darüber hinausgehenden aktiven latenten Steuern aus Verlustvorträgen andererseits. Die Ausübung dieser Wahlrechte ist für den ersten Abschluss nach RÄG 2014 einmalig festzulegen und in der Folge stetig auszuüben. Weiters wird der Begriff "substanzielle Hinweise" für den Ansatz latenter Steuern näher definiert, der sich an den Kriterien nach IAS 12. Aktive latente steuern österreichische. 35 orientiert. Ausnahmen und weitere Themen: Weitere Erläuterungen betreffen die Ausnahmen nach § 198 Abs 10 Z 1 bis 3 und die Bewertung, den Ausweis und die Angaben im Zusammenhang mit latenten Steuern im UGB-Einzelabschluss. Einzelfragen: Außerdem werden Einzelfragen zu Themen wie Personengesellschaften, Gruppenbesteuerung, Umgründungen iSd § 202 Abs 2 UGB und Übernahmen iSd § 203 Abs 5 UGB und der Erstanwendung umfassend erläutert.

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Ausschüttungssperre: Gewinne aus einer Kapitalgesellschaft Außerdem sind jene Gewinne einer Kapitalgesellschaft von der Ausschüttungssperre betroffen, die sich aufgrund der Bewertung der umgründungsveranlassten Gegenleistung mit dem beizulegenden Wert ergeben (umgründungsbedingte "Tauschgewinne" bei GmbHs und AGs als Gesellschafter). Die Neuregelung der umgründungsbedingten Ausschüttungssperre tritt mit 1. 1. § 258 UGB (Unternehmensgesetzbuch), Steuerabgrenzung - JUSLINE Österreich. 2016 in Kraft und ist auf nach dem 31. 5. 2015 beschlossene Umgründungen, aber erst für Ausschüttungsbeschlüsse nach dem 31. 2015 anwendbar. Erleichterung bei der Einlagenrückzahlung Parallel zur Verschärfung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre für GmbHs und AGs wurden durch das AbgÄG 2015 die ursprünglich strengen einkommensteuerlichen Regelungen betreffend Einlagenrückzahlung abgemildert. Einlagenrückzahlung: Freies Wahlrecht Dadurch erhält die Generalversammlung wieder das freie Wahlrecht zwischen einer idR steuerneutralen und KESt-freien Einlagenrückzahlung (soweit positives Einlagen-EVI-Konto vorhanden) und einer idR KESt-pflichtigen Ausschüttung (soweit positives Innenfinanzierungs- EVI-Konto vorhanden).
Der eingesetzte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen. (8) Für Rückstellungen gilt folgendes: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. 2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 3. Andere Rückstellungen als die gesetzlich vorgesehenen dürfen nicht gebildet werden. Eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht nicht, soweit es sich um nicht wesentliche Beträge handelt. Aktive latente steuern österreichischer. 4. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für a) Anwartschaften auf Abfertigungen, b) laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, c) Kulanzen, nicht konsumierten Urlaub, Jubiläumsgelder, Heimfallasten und Produkthaftungsrisken, d) auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen.

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