Räuberische Erpressung Mit Todesfolge Schema

July 4, 2024, 4:47 pm

Der in der Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberische Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig gescheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt. 4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. der Urteilsgründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier und zehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Dagegen bleibt die im Fall II. verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt haben. § 251 StGB - Raub mit Todesfolge - dejure.org. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Tötungshandlung neu zu prüfen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das Landgericht wegen der "Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Übermaßverhalten entladen habe" (UA S. 22), von einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist.

  1. § 251 StGB - Raub mit Todesfolge - dejure.org
  2. BGH 3 StR 204/02 - 13. August 2002 (LG Flensburg) · hrr-strafrecht.de

§ 251 Stgb - Raub Mit Todesfolge - Dejure.Org

000 € enthielt der Geschädigte ihm jedoch vor und vertröstete ihn immer wieder. Der Angeklagte plante deshalb, bei seinem nächsten Autokauf den Kaufpreis von 22. 500 Euro nicht an den Geschädigten zu bezahlen, sondern mit der ihm aus dem Grundstücksverkauf noch zustehenden Restkaufpreisforderung in Höhe von 30. BGH 3 StR 204/02 - 13. August 2002 (LG Flensburg) · hrr-strafrecht.de. 000 € aufzurechnen. Da der Angeklagte damit rechnete, dass der ihm als aggressiv und aufbrausend bekannte Geschädigte das nicht so einfach hinnehmen würde, legte er ein Schrotgewehr in einem auf seinem Grundstück befindlichen Überseecontainer bereit, um den Geschädigten nach der Überführung des Fahrzeugs einzuschüchtern und gegebenenfalls dazu zu veranlassen, ihm den Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Unter dem Vorwand, den Kaufpreis dort entrichten zu wollen, lockte der Angeklagte den Geschädigten in den Container und schloss die Tür. Obwohl er die geladene Waffe ergriff, sie auf den Geschädigten richtete und erklärte, gegen den Kaufpreisanspruch mit seiner Restforderung aus dem Grundstückskauf aufzurechnen, gab der Geschädigte nicht nach.

Bgh 3 Str 204/02 - 13. August 2002 (Lg Flensburg) &Middot; Hrr-Strafrecht.De

Vorherige Gesetzesfassungen

Außerdem stellt es nicht ausreichend dar, daß die diagnostizierte dissoziale und impulsive Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Persönlichkeitsstörung solche Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störung, was aufgrund einer Ganzheitsbetrachtung von Täter und Tat zu prüfen ist ( BGHSt 37, 397, 401 f. ; BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31). Weiterhin wird die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 15. Januar 2001 - 111 Js 16963/00 V 22 - ausdrücklich zu erörtern sein. Bearbeiter: Ulf Buermeyer

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