§§ 271, 348 StGB schützen den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden oder öffentlichen Dateien. § 348 StGB stellt die Falschbeurkundung im Amt unter Strafe. Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Bei der Falschbeurkundung im Amt handelt es sich um ein echtes Amtsdelikt (siehe Amtsdelikte), tauglicher Täter des § 348 StGB kann daher nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. Mittelbare Falschbeurkundung – Wikipedia. 2 sein. Nicht-Amtsträger scheiden folglich als Mittäter oder mittelbare Täter aus. Häufig verwirklicht der Amtsträger den Tatbestand des § 348 StGB jedoch nicht vorsätzlich, sondern nur ein Außenstehender hat Kenntnis von der Unrichtigkeit der zu beurkundenden Tatsache. In einem solchen Fall kann der Außenstehende mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat nicht wegen Anstiftung (siehe Anstiftung) zur Falschbeurkundung im Amt bestraft werden, mangels Amtsträgereigenschaft scheidet auch Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft aus.
Mit dem Entlassen des Tatmittlers sei ein unmittelbares Ansetzen für den Hintermann zu bejahen, wenn dieser die Vorstellung gehabt habe, dass die Tatbegehung in engem Zusammenhang mit seiner Einwirkung geschehe. Etwas anderes müsse gelten, wenn die Tatbegehung erst nach längerer oder ungewisser Zeit erfolgen soll, das Opfer also nach der Vorstellung des mittelbaren Täters noch nicht oder nur möglicherweise konkret gefährdet ist. In diesen Fällen sei auch für das unmittelbare Ansetzen des Hintermanns der Versuchsbeginn des Tatmittlers maßgeblich. Zu diesen Gesichtspunkten blieben die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu unkonkret. Mittelbare Täterschaft – KriPoZ. Ebenso habe das LG nicht tragfähig begründet, warum eine Mittäterschaft des Angeklagten vorliegen solle, indem er die Garage anmietete. Bei jeder Bandentat sei vereinzelt festzustellen, welchen Grad der Tatbeteiligung die Handlung eines Bandenmitglieds erfülle, dies gelte vor allem bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Hier sei eine wertende Gesamtbetrachtung mithilfe folgender Kriterien vorzunehmen: Interesse an der Durchführung der Tat, Umfang der Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft.
Richtig spannend werden dann aber Abgrenzungsfragen. Schema zur mittelbaren Falschbeurkundung, § 271 StGB | iurastudent.de. Was wäre zum Beispiel, wenn in unserem Fall oben, die K ganz genau wissen würde, was in der Spritze ist, die Tat dennoch aufgrund ihrer Zuneigung gegenüber A begeht, während dieser aber von dem Strafbarkeitsmangel der K überzeugt ist? Zum Schluss empfehle ich dir noch die Urteilsbesprechung des Katzenkönig-Falls durchzulesen. In diesem durchaus kuriosen BGH-Urteil kannst du die Basics zur mittelbaren Täterschaft vertiefen und erwirbst klausurrelevantes Streitfall-Wissen.
Die mittelbare Falschbeurkundung ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 271 StGB geregelt. Systematisch liegt er im Bereich der Urkundendelikte. Die Vorschrift schützt den Rechtsverkehr nicht vor unechten, sondern vor echten und damit erhöht beweiskräftigen, aber inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden. Zugleich wird die Funktionsfähigkeit der Beurkundungsorgane geschützt. Einordnung im Gesamtsystem [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Wer eine öffentliche Urkunde selbst herstellt oder eine existierende öffentliche Urkunde verfälscht, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, [1] jedoch entsteht eine Strafbarkeitslücke, sofern ein Täter auf einen Amtsträger derart Einfluss nimmt, dass dieser unvorsätzlich eine echte, aber inhaltlich falsche Urkunde erstellt wie beispielsweise bei der sog. Scheinhalterschaft. Sofern ein Amtsträger vorsätzlich eine falsche öffentliche Urkunde erstellt, kommt wegen des Amtsdeliktscharakters zwar keine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft in Betracht, aber eine Anstiftung oder Beihilfe, jedoch ist die Strafe nach § 28 I StGB zu mildern.
Strafrecht mobil Mittelbare Täterschaft Vorprüfung: Strafbarkeit des Tatnächsten (=Tatmittler) Tatbestand Objektiver Tatbestand Ggf. besondere objektive Merkmale beim mittelbaren Täter Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über § 25 I 2. Alt. StGB Vornahme der unmittelbaren Handlung durch den anderen Beitrag des mittelbaren Täters Aktive Veranlassung oder Nichthinderung des Tatmittlers bei Garantenstellung des mittelbaren Täters Täterschaftliche Verantwortlichkeit (Abgrenzung zur Anstiftung) Objektive Theorie: Tatherrschaft Subjektive Theorie: Täterwille Sonderfall: Täter hinter dem Täter Subjektiver Tatbestand Vorsatz Erfüllung objektiver Merkmale durch den Tatmittler Vorsatz eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers Ggf. besondere subjektive Merkmale Rechtswidrigkeit Schuld Weitere Informationen: Siehe auch: Ausführliche Definitionen auf: Strafrecht Crashkurse auf:
Das Schema I. Prüfung des Vordermannes (Tatmittler) II. Prüfung des Hintermannes (mittelbarer Täter) 1. Objektiver Tatbestand a. Begehung durch einen anderen b. Mangel beim Tatmittler c. Tatherrschaft durch Wissens- oder Wollensüberlegenheit 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat b. eigener Tatherrschaft und Mangel des Tatmittlers. c. Evtl. Tatbestandsverschiebung (§28 II StGB) 3. Rechtswidrigkeit 4. Schuld Bei der mittelbaren Täterschaft ist das Schema eine super Möglichkeit um Punkte zu sammeln. Da lohnt es sich, wenn man es ein wenig genauer betrachtet. I. Prüfung des Vordermannes Der Vordermann wird im Rahmen der mittelbaren Täterschaft auch Tatmittler genannt. Unter diesem Prüfungspunkt prüfst du die ganz gewöhnliche Strafbarkeit, wirst aber, zumindest im absoluten Regelfall, an einem Prüfungspunkt rausfliegen, weil ja unser Vordermann einen Strafbarkeitsmangel aufweisen muss. Dazu aber gleich mehr. II. Prüfung des Hintermannes Hier wird es jetzt dann schon langsam interessanter.