Widerruf Der Vollmacht Gegenüber Dem Bevollmächtigten 2

July 3, 2024, 10:12 am

Ferner sind einige Notariate in meinem Bezirk dazu übergegangen, bei Neuerstellung einer Patientenverfügung vorsorglich auch den Widerruf der alten Patientenverfügung mit zu beurkunden. Hier neige ich derzeit dazu, den Widerruf als deklaratorisch anzusehen und nicht zu bewerten. Literatur und Rechtsprechung behandeln diese Themen soweit ersichtlich nicht, für Meinungen bin ich dankbar.

Widerruf Der Vollmacht Gegenüber Dem Bevollmächtigten Den

Widerruf Rz. 20 Die Vollmacht kann widerrufen werden. Der Widerruf ist eine empfangsbedrftige Willenserklrung. Daher wird die Willenserklrung erst wirksam, wenn sie dem Adressaten (Erklrungsempfnger) zugeht. Mit dem Widerruf der Vollmacht soll die erteilte Vollmacht erlschen. Das Erlschen der Vollmacht bestimmt sich grundstzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhltnis ( 168 BGB @). Beispiel: Erlischt das Arbeitsverhltnis, dann erlischt auch die Vertretungsbefugnis des Arbeitsnehmers, wenn ihm die Vollmacht im Rahmen des Arbeitsverhltnisses erteilt worden ist. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt ( 168 BGB @). Auf die Erklrung des Widerrufs findet die Vorschrift des 167 Abs. Widerruf der vollmacht gegenüber dem bevollmächtigten 1. 1 entsprechende Anwendung ( 168 BGB @), d. h. beim Widerruf der Vollmacht ist von Bedeutung, wie die Vollmacht erteilt worden ist Beispiel: Ist die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklrung gegenber dem zu Bevollmchtigenden, so hat auch der Widerruf gegenber dem Bevollmchtigten zu erfolgen.

Möglicherweise ist der Widerruf auch für die Meldung beim Vorsorgeregister sinnvoll???? Eine Belehrung darüber, dass er Widerruf den bisherigen Bevollmächtigten mitgeteilt werden muss, ist in der Regel weder in der Urkunde noch in der Handakte ersichtlich; mag auch daran liegen, dass den vorherigen Bevollmächtigten noch nie eine Ausfertigung gegeben wurde. In meinem Bezirk bestehen keine Bedenken, Vorsorgevollmachten mit dem Maximalwert ohne Abschläge abzurechnen.

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