Essener Verband Leistungsordnung B

July 2, 2024, 12:05 am

Das Gleiche gilt für Ehegatten und Waisen aus Ehen, die von Empfängern von Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 b bis d oder Übergangsgeld geschlossen worden sind und für von diesen adoptierte Waisen. " Bezüglich der Regelung des Essener Verbandes hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 15. 2013, 3 AZR 707/11) im Jahre 2013 noch angenommen, dass die Spätehenklausel wirksam ist. Unter Ziffer 2 wird der Orientierungssatz aufgestellt: "Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters. " Eine solche Regelung stelle auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, insbesondere keine Diskriminierung nach dem AGG. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führte zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung. Mit Urteil vom 04. 08. 2015 (3 AZR 137/13), der ein anderes Versorgungsunternehmen betraf, sah bei einer ähnlichen Regelung eine unangemessene Benachteiligung als erfüllt.

Essener Verband Leistungsordnung B D

Klageverfahren des DFK gegen den biometrischen Faktor Michael Krekels DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte Vorstandsvorsitzender Im Jahr 2010 erhob der DFK-Jurist Ludwig Stepper für einen Ruhegeldempfänger, dem von seinem vormaligen Arbeitgeber ebenfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zugesagt worden waren, Klage auf Zahlung eines höheren Ruhegeldes ab dem 1. Januar 2008 und machte insoweit die Ermessensfehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 geltend. Dieses Verfahren wurde sodann von DFK-Rechtsanwalt Michael Krekels fortgeführt und ging durch alle arbeitsgerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat – nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde – mit Urteil vom 30. September 2014 (3 AZR 402/12) der Klage schlussendlich stattgegeben und erkannt, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor i. H. v jeweils 0, 765 v. reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen.

Essener Verband Leistungsordnung B U

Spätehenklauseln entschieden. In der vom BAG entschiedenen Sache (Urteil vom 15. 10. 2013, 3 AZR 707/11) regelt § 4 der Leistungsordnung des Essener Verbandes unter Abs. 4: "War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen-/Witwergeld nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind; in dieser Zeit adoptierte Kinder erhalten kein Waisengeld. " Eine ganz ähnliche Regelung enthält auch das die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (die aber noch nicht vom BAG geprüft wurde). Unter § 4 ist eine sogenannte Spätehenklausel wie folgt geregelt: "War der Verstorbene bei der Eheschließung 65 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um den Hinterbliebenen die Leistungen zuzuwenden, wird weder Ehegatten- noch Waisengeld gewährt.

Die Auslegung der Aufhebungsverträge ergab, daß die Kläger nicht schlechter gestellt werden sollten, als sie bei einer betriebsbedingten Kündigung gestanden hätten. Für ihre Betriebsrenten galten deshalb die Erhöhungsbeschlüsse des Essener Verbandes. Am 16. Januar 1995 konnte der Vorstand des Essener Verbandes die Bindungswirkung seines Anpassungsbeschlusses nicht entgegen der Satzung einschränken. Selbst nach der Änderung der Satzung war die Beklagte den Klägern gegenüber verpflichtet, die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zu beachten. Die Lockerung des Konditionenkartells griff so einschneidend in die Versorgungsrechte der Kläger ein, daß dafür auf Verbandsebene triftige Gründe erforderlich gewesen wären. Sie lagen nicht vor. Im Verfahren 3 AZR 676/99 hatte der Senat außerdem darüber zu entscheiden, ob durch die Änderung der Leistungsordnung zum 1. Januar 1997 die Anpassung der laufenden Betriebsrenten wirksam von der Anpassung der Gruppenbeträge abgekoppelt wurde. Der Senat hat dies ebenso wie beim Bochumer Verband bejaht.

[email protected]