So ist es diesem vorbehalten, von seinem Erbrecht auf die Hofstelle keinen Gebrauch zu machen. Die Erbausschlagung muss dem zuständigen Gericht gegenüber erklärt werden, wobei zu beachten ist, dass diese nicht automatisch auch für die Erbschaft des restlichen Nachlassvermögens gilt. Auf etwaige Nachlassverbindlichkeiten geht der Gesetzgeber in § 15 der Höfeordnung ausführlich ein. Aus diesem Gesetz ergibt sich der Umstand, dass der Hoferbe nicht nur für etwaige Hoferben, sondern für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haftet. So wird der Hoferbe zum Gesamtschuldner, selbst wenn er keinerlei erbrechtlichen Anspruch auf das restliche Nachlassvermögen hat. Weiterhin ist es grundsätzlich die Aufgabe des Hoferben, die Nachlassverbindlichkeiten allein zu tragen, sofern das Nachlassvermögen nicht ausreicht, die Schulden zu tilgen. Streichung aus der Höferolle. Im Zuge dessen bleibt der Hof allerdings außen vor und wird nicht verwertet. Reicht das außer dem Hof vorhandene Vermögen aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, ist ein etwaiger Überschuss auf die Miterben zu verteilen.
): Handbuch Erbrecht. 4. Auflage. Otto Schmidt, Köln 2015, ISBN 978-3-504-18063-8. Daniela Münkel: Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag. Frankfurt 1996, ISBN 3-593-35602-3. Jürgen Weitzel: Sonderprivatrecht aus konkretem Ordnungsdenken. Das Reichserbhofrecht und das allgemeine Privatrecht 1933–1945. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte. 14/1992, S. 55–79. Adam Tooze: Ökonomie der Zerstörung. München 2007, ISBN 3-570-55056-7. Ignacio Czeguhn: Erbhofrecht. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I. 2. Auflage, Berlin 2008, Sp. 1365–1366. Wilhelm Saure: Das Reichserbhofgesetz. Ein Leitfaden mit Wortlaut des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933. 5. Auflage, Berlin 1937. Werner Vogels: Reichserbhofgesetz. 4. Auflage, Berlin 1937. Fritz Sotke: Deutsches Volk und Deutscher Staat. Konsequenzen bei Wegfall des Hofvermerkes im Grundbuch? /Höferecht. 7. Auflage (A: Kurzausgabe), Leipzig 1937. Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Reichserbhofgesetz Österreichische Nationalbibliothek: Reichserbhofgesetz im Reichsgesetzblatt Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Daniela Münkel: Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag.
Der Notar ist Ihnen gegenüber nicht auskunftspflichtig, aber Ihr Bruder nach § 13 Abs. 10 HöfeO. Darin heißt es: >Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen, sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen. < Daher könnten Sie, schriftlich und unter Fristsetzung, von Ihrem Bruder Auskunft verlangen. Er ist dann dazu verpflichtet Ihnen einen notariellen Kaufvertrag und alle Unterlagen sowie Belege, die mit dem eventuellen Verkauf in Zusammenhang stehen, vorzulegen. Dieses Begehren können Sie auch im Wege einer Auskunftsklage geltend machen. Anzumerken ist allerdings, dass ein solcher Anspruch nach § 13 Abs. 10 HöfeO nur dann gegeben ist, wenn auch ein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO gegeben ist, wovon nach bisherigen Angaben nicht ausgegangen werden kann; vgl. oben. 3. "Wäre der Tatbestand des Betruges erfüllt, wenn wirklich schon Geld geflossen ist? "
Die Höfeordnung dient somit dem Erhalt und regelt die Hofübergabe durch das Anerbenrecht eindeutig. Durch die in § 12 HöfeO vorgeschriebenen Abfindungszahlungen entsteht den Miterben heutzutage in der Regel kein finanzieller Nachteil mehr, obgleich sie keinen erbrechtlichen Anspruch auf den Bauernhof geltend machen können. Sofern keine anderslautende Verfügung von Todes wegen existiert, ist der Hoferbe demnach dazu verpflichtet, seinen Miterben einen finanziellen Ausgleich in Form einer Abfindung zu zahlen. Diese Abfindung beläuft sich üblicherweise auf den eineinhalbfachen Einheitswert des Hofes. Hofschulden erben Als Hoferbe übernimmt man gemäß der geltenden Höfeordnung die Hofstelle des verstorbenen Erblassers. In einigen Fällen ist dies allerdings nicht sinnvoll. Vor allem wenn nicht unwesentliche Hofschulden existieren, sollte man zunächst gut überlegen, ob man die Hoferbschaft tatsächlich antritt. In § 11 HöfeO ist die Erbausschlagung, wie sie auch im BGB existiert, durch den Hoferben juristisch geregelt.
Bei diesem Fall wurde ein Veräußerungsvertrag geschlossen und eine Vormerkung eingetragen. Eine Eigentumsübertragung jedoch nicht. Letztere wurde vertraglich auf einen Zeitpunkt über die Frist des § 13 Abs. 1 HöfeO hinaus verlegt. Der BGH nahm dabei einen Verstoß gegen § 242 BGB und eine Umgehung des § 13 HöfeO an. In den Gründen heißt es: "sbesondere wurden die beiderseitigen Leistungen ausgetauscht und die Käufer in den Besitz des Kaufgegenstands gesetzt, ohne dass sie dafür eine Nutzungsentschädigung zu entrichten hatten. Dies bedeutete, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eintragung (der durch Vormerkung gesicherten Käufer) in das Grundbuch in vollem Umfang tatsächlich, wirtschaftlich und rechtlich in Vollzug gesetzt worden war.... Bei dieser Sachlage konnte ein Hinausschieben der Umschreibung nur den Zweck verfolgen, die Ansprüche der weichenden Erben zu vereiteln. Dies wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen … Ergänzungspflicht durch besondere Gestaltung des Veräußerungsvertrages (kann) dann nicht umgangen werden..., wenn diese die nach § 12 HöfeO Berechtigten in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise benachteiligt (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10.