Erbfall Und Vorweggenommene Erbfolge: Bilanzielle Und Ei ... / 4.3.1 Übertragung Gegen Kaufpreiszahlung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

July 4, 2024, 7:53 am

Daran mangels es in der Praxis oft. Als lediglich schuldrechtlich wirkendes Recht hätte der Schenker nur eine – meist nicht werthaltige – Insolvenzforderung. Insolvenz beim Schenker Die Situation kann sich jedoch auch umgekehrt verhalten, wenn Vollstreckungen bzw. eine Insolvenz nicht beim Beschenkten sondern beim Schenker drohen oder in den Folgejahren nach der Übertragung nicht auszuschließen sind. Die zum Schutz des Schenkers vereinbarten Rücktrittsrechte können dann zum Bumerang werden, da diese grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmefälle (§ 852 ZPO) pfändbar sind. Erbfall und vorweggenommene Erbfolge: bilanzielle und ei ... / 4.3.1 Übertragung gegen Kaufpreiszahlung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Diese Situation sollte der Schenker schon bei der Abfassung des Übergabevertrages im Blick haben, zumal die insolvenzrechtliche Anerkennung eines späteren Verzichts auf das Rücktrittsrecht problematisch ist. Insolvenz einer übertragenen Gesellschaft (steuerliche Haftung) Besonders tückisch und in der Vertragspraxis leider oft übersehen ist der Fall, dass eine übertragene GmbH in Insolvenz geht. Diese ist zu unterscheiden von einer Insolvenz des Schenkers bzw. Beschenkten.

Erbfall Und Vorweggenommene Erbfolge: Bilanzielle Und Ei ... / 4.3.1 Übertragung Gegen Kaufpreiszahlung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

Trotz objektiver Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann ein Veräußerungs-/ II S. 465

Rz. 41 Kaufpreis über dem Kapitalkonto Hat der Vermögensübernehmer Leistungen beim Erwerb eines Betriebs zu erbringen, die über dem steuerlichen Kapitalkonto des Übergebers liegen, so liegt ein entgeltlicher Erwerb vor mit der Folge, dass der Vermögensübernehmer Anschaffungskosten hat und der Vermögensübergeber einen Veräußerungsgewinn erzielt. Der Vermögensübernehmer muss zwecks Ermittlung der Anschaffungskosten zunächst feststellen, welche Wirtschaftsgüter stille Reserven enthalten. Diese stillen Reserven sind dann gleichmäßig um den Prozentsatz aufzulösen, der dem Verhältnis des aufzustockenden Betrags (Unterschied zwischen dem Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens und dem Veräußerungspreis) zum Gesamtbetrag der vorhandenen stillen Reserven des beim Vermögensübergeber ausgewiesenen Betriebsvermögens entspricht. Dabei ist ein von den Vermögensübertragenden selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert erst dann anzusetzen, wenn in den übrigen Wirtschaftsgütern alle stillen Reserven aufgedeckt sind.

[email protected]