Weitere Unterteilung der Irrtümer Schematische Übersicht über die 6 Irrtümer (2. ) Erlaubnisirrtum/ Indirekter Verbotsirrtum (Verbotsirrtum) Täter nimmt an er sei durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt, den es nicht gibt oder der Täter denkt der Rechtfertigungsgrund habe einen grösseren Umfang. Rechtsfolgen gemäss Verbotsirrtum Art. 21 (5. ) Erlaubnistatbestandsirrtum (Sachverhaltsirrtum) Der Täter verkennt den Sachverhalt, rechnet somit mit dem Rechtfertigungsgrund. Da aber ein anderer Sachverhalt Realität ist, gibt es auch diesen Rechtfertigungsgrund nicht. Strafrecht: Allgemeiner Teil | Der Irrtum – Schulstoff.org. Rechtsfolgen gemäss Sachverhaltsirrtum Art. 13 (3. ) Entschuldigungsirrtum (Verbotsirrtum) Täter nimmt an er sei durch einen Entschuldigungsgrund entschuldigt, den es nicht gibt oder der Täter denkt der Entschuldigungsgrund habe einen grösseren Umfang. Rechtsfolgen: Unbeachtlicher Irrtum (6. ) Entschuldigungstatbestandsirrtum (Sachverhaltsirrtum) Der Täter verkennt den Sachverhalt, rechnet somit mit dem Entschuldigungsgrund.
In diesem Fall ist die Strafbarkeit nach § 35 Abs. 2 StGB (analog) zu bestimmen, also danach ob der Irrtum vermeidbar war oder nicht. Dagegen ist der Irrtum über die Existenz oder die Grenzen eines Entschuldigungsgrunds nach der h. unbeachtlich, da diese Wertentscheidung dem Gesetzgeber obliegt [14] Rengier, § 32, Rn. 3; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 722.. Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe und objektive Bedingungen Bei einem Irrtum über persönliche Strafausschließungsgründe ist grundsätzlich nur die objektive Lage maßgeblich. macht hiervon aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Vorschrift auf einer notstandsähnlichen Motivationslage und einer deshalb verringerten Schuld beruht [15] Fischer, § 16, Rn. Irrtümer im Vorsatz | Jura Online. 27; Lackner/Kühl, § 258, Rn. 17; Rengier, § 32, Rn. 6; Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 730.. Das kann bei § 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB angenommen werden. Unbeachtlich sind Irrtümer über eine objektive Bedingung der Strafbarkeit [16] Rengier, § 32, Rn. 8..
359.. Ist der Irrtum danach nicht vermeidbar, ist der Täter straflos (§ 17 S. 1 StGB), ansonsten kann die Strafe gemildert werden (§ 17 S. 2 StGB). Die eingeschränkten Schuldtheorien Diese strenge Schuldtheorie wird von der h. kritisiert, da der Täter sich eigentlich rechtstreu verhalten wolle [10] BGHSt 3, 105.. Der Erlaubnistatbestandsirrtum ähnle eher einem Fahrlässigkeitsvorwurf als ein Vorsatzvorwurf [11] Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Rn. 699.. Sie will daher die Bestrafung aufgrund eines Vorsatzdelikts nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließen und stattdessen – soweit vorhanden – nach dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt bestrafen (§ 16 Abs. 1 S. Übersicht irrtümer strafrecht. 2 StGB). Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen folgt einem zweistufigen Deliktsaufbau und sieht in den Rechtfertigungsgründen mit dem einzelnen Tatbestand einen "Gesamt-Unrechtstatbestand". Stellt sich der Täter nun irrtümlich vor, dass ein Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, liege demnach ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor, sodass kein Vorsatz vorläge.
Tat für Hintermann fehlgeschlagen (aberratio ictus) 3. Lösung: einzelfallabhängig – Entscheidens ist ob der Fehler beim Hintermann oder beim Haupttäter passiert ist. (Mischform der Theorien) Irrtum des Hintermanns über die Tatherrschaft (3. oldy but goldy) A sagt: «gib meinem Onkel die Medizin» und meint damit er solle ihm Gift geben. A denkt B durchschaue seine Worte. B gibt dem Onkel das Gift und denkt wirklich es wäre Medizin. 1. Lösung: Vorsätzliche Tötung in Mittelbarer Täterschaft (-), weil er keinen Vorsatz hatte Mittelbarer Täter zu sein. Er sah es als Anstiftung. Lösung: Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung (-), weil der Haupttäter ein willensloses Werkzeug war, A war zwar obj. Anstifter wollte das aber gar nicht sein. 3. Lösung: versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i. V. m. 24 Abs. 2 (+), weil laut StGB die Versuchte Anstiftung zu Verbrechen (aber nur Verbrechen) strafbar ist. Hinweis: Die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen gemäss Art. 2 ist nicht strafbar.