Musterformulare Zur Schweigepflichtentbindung | Arzt &Amp; Wirtschaft

July 4, 2024, 6:58 am

Verschlüsselungspflicht von Diagnosen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Dezernat 3 – Gebührenordnung und Vergütung) hat zur Verschlüsselung folgende Stellungnahme abgegeben: Wird neben genehmigten psychotherapeutischen Leistungen nach den Nummern 35200-35225 (EBM 2000plus) ausschließlich die Ordinationsgebühr Nr. 1 (EBM 2000plus: Ordinationskomplex 23210-23214) berechnet, besteht keine Verschlüsselungspflicht ( Quelle:). Bei vielen Softwareprogrammen (Datenträgerabrechnung) ist in diesem Fall der Ersatzwert 'U99. 9' anzugeben. Werden hingegen auch nicht genehmigungspflichtige oder sonstige kurative Leistungen abgerechnet, ist die die Leistung begründende Diagnose zu verschlüsseln. Diese Regelung ist hinsichtlich der Schweigepflicht nicht zu beanstanden, die DGPT (Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e. LPK RLP: Praxis-Tipp Nr. 3: Umgang mit Anfragen des MDK. V. ) rät jedoch angesichts der mit den symptomatologischen ICD-10-Diagnosen einhergehenden Wertungen und in die Intimsphäre der PatientInnen eingreifenden Informationen zu einem vorsichtigen Umgang mit der Weitergabe von Diagnosen.

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Schweigepflicht Das in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich geschützte Patientengeheimnis lässt ein Offenbaren von Patientendaten nur zu, wenn eine gesetzliche Befugnisnorm besteht oder der betroffene Patient in ein Offenbaren seiner Daten im Vorfeld eingewilligt hat. Ist es notwendig Inhalte an Dritte weiterzugeben, kann dies nur mit einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung durch den betroffene Patienten erfolgen. Formular zum Download:

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2Unterlagen, die der Versicherte über seine Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 und 65 des Ersten Buches hinaus seiner Krankenkasse freiwillig selbst überlassen hat, dürfen an den Medizinischen Dienst nur weitergegeben werden, soweit der Versicherte eingewilligt hat. 3Für die Einwilligung gilt § 67b Abs. 2 des Zehnten Buches. (2) 1Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 275, 275a und 275b erforderlich ist. 2Haben die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern angefordert, so sind die Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie list. 3Die rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen nur für die in den §§ 275, 275a und 275b genannten Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, für andere Zwecke, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs angeordnet oder erlaubt ist.

Sie finden die Broschüre hier. Den Praxis-Tipp Nr. 3 zum Umgang mit Anfragen des MDK können Sie sich HIER als pdf ausdrucken.

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