Der Gebietserhaltungsanspruch Im Baurecht | Hamburg

July 3, 2024, 10:43 am

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 02. 02. 2012 – Az. 4 C 14/10), ist zwischen dem allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme eine weitere Ebene zu prüfen, sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch (vgl. Wortprägung durch Decker, JA 2007, S. 2). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob für ein Krematorium mit Abschiedsraum eine Baugenehmigung aufgrund § 31 I BauGB i. V. m. § 8 III Nr. 2 BauNVO erteilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets richtet (BVerwG, Urteil vom 02. Gebot der Rücksichtnahme – Wikipedia. 2012, Az. 4 C 14/10, Rn. 16). Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs (BVerwG, Urteil vom 02.

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[1] Das Gebot der Konfliktbewältigung ist Folge des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB und verlangt, dass im Wege eines gerechten Ausgleichs der berührten Belange die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zurechenbar verursachten Nutzungskonflikte durch den Bebauungsplan selbst gelöst werden. Gebot der Rücksichtnahme ➡️ Baurecht Anwalt ➡️ Anwalt für Baurecht. Der Bebauungsplan darf jedoch »planerische Zurückhaltung« üben und einzelne Problemlösungen auf die nachgelagerte Vollzugsebene verlagern, sofern sie sich im Baugenehmigungsverfahren sachgerecht bewältigen lassen. [2] [3] Zulässigkeit einzelner Vorhaben [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Bei der Lösung von Nutzungskonflikten zwischen einzelnen Bauvorhaben auf benachbarten Grundstücken kommt dem Gebot der Rücksichtnahme besondere Bedeutung zu. So kann ein nach den maßgeblichen Vorschriften grundsätzlich zulässiges Vorhaben im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihm unzumutbare Beeinträchtigungen wie Lärm oder Geruchsbelästigungen ausgehen und dadurch die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt.

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Rücksichtnahmegebot als Variante des nachbarschaftlichen Drittschutzes Das Rücksichtnahmegebot ist eine Variante des nachbarschaftlichen Drittschutzes im Baurecht. Beim Drittschutz lassen sich grundsätzlich zwei verschiedene Arten voneinander unterscheiden: Generell-typisierender Drittschutz Einzelfallbezogener (partieller) Drittschutz Der generell-typisierende Drittschutz schützt den Nachbarn unabhängig von einer tatsächlichen persönlichen Betroffenheit (z. B. der Gebietserhaltungsanspruch). Beim einzelfallbezogenen Drittschutz hingegen muss eben diese Betroffenheit in unzumutbarer Weise gegeben sein. Stellplätze und Rücksichtnahmegebot im Baurecht. Das Rücksichtnahmegebot fällt unter die zweite Gruppe und stellt eine Ausprägung des einzelfallbezogenen Drittschutzes dar. B. Das Rücksichtnahmegebot I. Objektiv-rechtliche Komponente Das Rücksichtnahmegebot ist zunächst ein objektiv rechtliches Gebot. Danach obliegt es der Bauaufsichtsbehörde widerstreitende Interessen in angemessener Art und Weise gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der Tatsache, dass im Falle der Erteilung (oder Nichterteilung) einer Bauerlaubnis in Grundrechte eingegriffen werden kann (z.

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Vor diesem HIntergrund stellt dies kein allzu hohes Risiko für Bauherren dar. Für Fragen rund um Themen öffentliches Baurecht, Baugenehmigung, Nachbarrechtsschutz, Rücksichtnahmegebot, etc. stehe ich Ihnen jederzeit beratend oder vertretend mit meiner Expertise zur Seite. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht Markus Erler Dieser Beitrag dient allgemeiner Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und erfolgt ohne Gewähr. Eine individuelle Beratung des konkreten Einzelfalles wird dadurch nicht ersetzt. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Alle Rechte bleiben vorbehalten.

Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. f BBauG/§ 9 Abs. 5 BauGB trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu steuern (BVerwG, Urt. 2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. 27. 2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rn. 56). Die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs für Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche überplanten Grundstücks würde dagegen dazu führen, dass die Eigentümer das der Festsetzung zugrundeliegende besondere Nutzungsinteresse der Allgemeinheit unabhängig von einer Beeinträchtigung eigener Rechte durchsetzen könnten, und zwar auch dann, wenn dieses Nutzungsinteresse nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht mehr besteht. 6 Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche betrifft schließlich regelmäßig anders als beim Baugebiet keine Vielzahl einzelner Grundstücke, sondern typischerweise kleinere Flächen und häufig nur einzelne Grundstücke, da die konkrete Nutzung gesondert auszuweisen ist (Bothe in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 9 BauGB Rn.

Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Hamburger Rechtsnotizen, 11. Dezember 2013 ↑ BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, Az. 11, Volltext zum Nebeneinander von Mehrfamilienhaus und lärmintensivem Holzverarbeitungsbetrieb ↑ BVerwGE 148, 290 = NVwZ 2014, 370 ↑ BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, Az. 4 C 3. 94, BRS 57 Nr. 175; Fickert/Fieseler BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8. 1; König/Roeser/Stock/ Roeser BauNVO, 2. 2003, § 15 Rn. 8 ↑ BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999, Az. 4 B 38/99, Volltext für eine Kleinfeuerungsanlage ↑ Niere DVBl. 1997, 65; Mampel DVBl. 1994, 1053 [1055]; Konrad JA 1997, 505 [506] m. w. N. ↑ BVerwGE 67, 334 [338] = NJW 1984, 138 [139] = BRS 40 Nr. 4 ↑ Schoch Jura 2004, 317 f. ; Brohm Öffentliches Baurecht, 3. 2007, § 18 Rn. 24 ↑ BVerwG, DVBl. 1987, 1276 f. ↑ Kopp/Schenke VwGO, 15. 2007, Rn. 70 ↑ König/Roeser/Stock/Roeser BauNVO, 2. 28 ↑ BVerwGE 51, 15 [30] = NJW 1976, 1760 [1763]; NVwZ 1993, 1184 [1185] = UPR 1993, 221 ↑ Sarninghausen, NVwZ 1996, 110

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