Vob B Mehrmengen

July 2, 2024, 11:18 am

Dies führe, so der BGH, dazu, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge maßgeblich sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies recht einfach zu ermitteln, da die Preisgestaltung des Subunternehmers und der kalkulierte GU-Zuschlag bekannt waren. Auf dieser Grundlage konnte daher der neue Einheitspreis berechnet werden, der freilich erheblich unter der Forderung des Bauunternehmens lag, der nach den bisher geltenden Grundsätzen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erheblich höhere Einheitspreise forderte. Die Entscheidung beendet nunmehr eine langjährige Diskussion über die Art und Weise der Einheitspreisermittlung bei Mengenmehrung gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/B. Vob b mehrmengen de. Ob die jetzige Berechnungsformel tatsächlich einfacher handhabbar sein wird als die vorkalkulatorische Preisfortschreibung, wird sich erweisen müssen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind im Übrigen durchaus auf andere Arten der Vergütungsanpassung, z.

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angemessener Zuschläge zu erfolgen. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall traten in der Position "Entsorgung von Bauschutt" statt der ausgeschriebenen 1 t tatsächlich 83, 92 t ein. Der angebotene Einheitspreis betrug 462, 00 €/t. Das Bauunternehmen hatte für die Leistung einen Subunternehmer gebunden, der 92, 00 €/t verlangte. Zuzüglich eines GU-Zuschlages von 20% und eigenen Verladekosten von 40, 00 €/t ermittelte der BGH auf diese Weise einen neuen Einheitspreis von 150, 40 €/t, der für die über 110% hinausgehenden Mengen gerechtfertigt sei. Der BGH begründet dies damit, dass die Art und Weise der Einheitspreisbildung in der VOB nicht geregelt sei. VOB Mehrmengen: Anzeigenpflicht nach § 2 Abs. 3. Die Bestimmung gäbe nur vor, dass ein neuer Einheitspreis zu bilden sei, wobei die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind. Vorrangig sollen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer bauvertraglichen Kooperationspflicht etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegenwirken, indem sie unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln.

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10. 2018 – 3 O 1916/15 nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02. 12. 2020 – VII ZR 150/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

B. aus § 649 BGB überzieht. Eine Anpassung des Einheitspreises nach oben scheidet dann aus, wenn der Auftragnehmer " in anderer Weise einen Ausgleich erhält ". Damit sind zusätzliche Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5, 6, 7 oder 8 VOB/B erhält und hierdurch den ihm bei der verringerten Einheitspreis-Position fehlenden Deckungsbeitrag erwirtschaften kann. Vob b mehrmengen 2019. Wesentliches Nachtragspotential für den Auftragnehmer steckt in den Vorschriften des § 2 Abs. 3 VOB/B insbesondere dann, wenn er bereits im Rahmen der Kalkulation und vor Vertragsschluss erkennt, dass der Auftraggeber in einigen Positionen deutlich zu geringe Maßen ausgeschrieben hat. Für den Angebotsendpreis des Auftragnehmers ist es in diesen Fällen unschädlich, wenn er die mit einem geringen Mengenvordersatz ausgeschriebenen Positionen mit einem hohen Einheitspreis versieht. Auf seinen Angebotspreis wirkt sich dies in Anbetracht nur geringer ausgeschriebener Maßen kaum aus. Erhöhen sich dann aber – erwartungsgemäß – nach Auftragserteilung die abrechenbaren Maßen spürbar und über 10% hinaus, ist zwar ein "neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren".

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