Alternative: Der Arbeitgeber gewährt seinem Minijobber zusätzliche Leistungen, die ebenfalls steuer- und sozialabgabenbefreit sind. Dazu zählen beispielsweise Kinderbetreuungskosten, Essensgutscheine, Zuschüsse zu Telekommunikationsgeräten – und auch der Fahrtkostenzuschuss. Diese Leistungen werden nicht dem Arbeitslohn angerechnet. Bedeutet: Der Fahrtkostenzuschuss kommt auch für Minijobber als – negativ formuliert – verdeckte Gehaltserhöhung in Frage. Die Berechnung bleibt dieselbe: Arbeitstage pro Monat x Kilometer einfache Fahrt x 0, 30 Euro = Fahrtkostenzuschuss Beispiel: Frau Özkan verdient nebenher 450 Euro und fährt an zehn Tagen im Monat zehn Kilometer zur Arbeit. Sie gehört keiner Glaubensgemeinschaft an, die Kirchensteuern erhebt. Ihr Fahrtkostenzuschuss wird so berechnet: 10 Arbeitstage x 10 Kilometer x 0, 30 Euro = 30 Euro. Der Fahrtkostenzuschuss von 30 Euro entspricht immerhin 6, 6 Prozent ihres Minijob-Gehalts – und erhöht dementsprechend ihr verfügbares Haushaltseinkommen.
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