Besondere Gefahren Im Zivilschutz In 2020

July 2, 2024, 3:24 am

Bei Vorliegen von besonderen Gefahren am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber gemäß § 9 ArbSchG zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich bedeutet, dass ggf. Maßnahmen über die Spezialregelungen in den Einzelverordnungen hinaus getroffen werden müssen. Hierzu muss man wissen, dass gesetzliche Vorgaben in den Verordnungen i. A. nicht wiederholt werden. Man muss also Gesetz und Verordnungen stets zusammen lesen. Besondere gefahren im zivilschutz 2. Ob und wann eine besondere Gefahr vorliegt, bemisst sich nach der Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. In diesem Zusammenhang wird auch häufig der Begriff der unmittelbaren erheblichen Gefahr verwendet. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist. Um festzustellen, ob besondere Gefahren am Arbeitsplatz bestehen, sind die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsfaktoren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen.

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Besondere Gefahren Im Zivilschutz 10

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Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Lexikon: Besondere Gefahren | arbeitssicherheit.de. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Akzeptieren Ablehnen Weitere Informationen

Als besonders gefährliche Arbeitsbereiche lassen sich insbesondere Arbeitsplätze einordnen, die durch gefährliche Tätigkeiten gekennzeichnet sind. Beispiele für besonders gefährliche Tätigkeiten: Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. Anwendung von ionisierenden Strahlen Umgang mit krebserzeugenden Stoffen, Umgang mit ergbutverändernden Stoffen, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die krebserregende Gefahrstoffe enthalten), Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, Gewerbliche Schädlingsbekämpfung, Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, für die nach der BioStoffV spezielle Auflagen gelten (z. Besondere gefahren im zivilschutz full. B. in Schutzstufe 3 oder 4), Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, Schweißarbeiten in Bereichen hoher Brandgefahr, Arbeiten in Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann, Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr.

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