Egal, ob der Arbeitgeber einheitliche Dienstkleidung vorschreibt oder nicht: Umkleidezeit wird nicht automatisch zur Arbeitszeit gezählt. Beschäftigte sollten sich zuerst über spezielle tarifliche oder betriebliche Regelungen informieren. Der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen legt beispielsweise fest, dass Umkleiden und Waschen nicht zur Arbeitszeit gehören. Der Arbeitgeber ist damit nicht verpflichtet, auch diese Zeit zu vergüten. § 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Betriebsvereinbarung über eine einheitliche Dienstkleidung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Gibt es keine entsprechende Regelung im Tarifvertrag, kann eine Regelung in der Betriebsvereinbarung in Betracht kommen. Denn Betriebsräte haben bei Dienst- und Arbeitskleidung sowie bei der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Ohne ihre Zustimmung kann der Arbeitgeber nichts vorgeben. Wann müssen Arbeitgeber grundsätzlich die Umkleidezeit vergüten? Wenn die Beschäftigten eine Dienstkleidung tragen müssen, aber gleichzeitig eine Regelung zur Vergütung fehlt, gilt die Umkleidezeit grundsätzlich als Arbeitszeit und der Arbeitgeber muss auch diese Zeit vergüten.
Betriebsvereinbarung: Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit Grundsätzlich sind Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu bewerten und somit vergütungspflichtig. Diese Vergütungspflicht kann jedoch durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall beinhaltete ein Tarifvertrag u. a. folgende Regelung: "Ist infolge besonders starker Verschmutzung oder aus gesundheitlichen Gründen eine sorgfältige Reinigung erforderlich, so wird täglich eine bezahlte Waschzeit gewährt. Welche Gruppen der Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, wie die Dauer der Waschzeit zu bemessen ist und in welche Zeit sie zu legen ist, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. " Eine Betriebsvereinbarung, die den o. g. Notwendige BV für Umkleidezeiten, - Gaidies Heggemann 11 Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg. Ausgleich für die Umkleidezeiten usw. regelt, gab es nicht. Die Richter des BAG kamen in diesem Fall zu der Entscheidung, dass die betroffenen Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten hatten. Hinweis: Es ist möglich, dass diese Informationen bereits veraltet und daher nicht mehr gültig sind.
Auch im vorliegenden Fall war die zu tragende Schutzkleidung ausschließlich fremdnützig. Die damit zusammenhängende Umkleidezeit war daher nach den gesetzlichen Vorgaben vergütungspflichtig. Allerdings setzt der TV diese gesetzliche Regelung wieder außer Kraft, so das BAG. TV macht BV erforderlich Das BAG war der Auffassung, dass die Vergütungspflicht der Umkleidezeiten eine entsprechende BV voraussetzt. Der TV mache nicht nur das »Wie«, sondern auch das »Ob« einer Vergütungspflicht von einer BV abhängig. Betriebsvereinbarung umkleidezeiten muster pdf. (BAG v. 12. 2018 – 5 AZR 124/18) Folgen für die Praxis Angesichts des relativ eindeutigen Wortlauts des TV war eine andere Entscheidung in dieser Sache kaum denkbar. Das Urteil des BAG lässt sich daher nur als Handlungsauftrag an den BR verstehen, zeitnah für eine BV mit einer Vergütungspflicht für die Umkleidezeiten zu sorgen. Nach der jetzigen Konstruktion fallen die Rechte der Arbeitnehmer in dem betroffenen Betrieb jedenfalls hinter die gesetzlichen Ansprüche zurück. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aus der noch jüngeren Rechtsprechung des BAG bereits nach den gesetzlichen Regelungen eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten, wie sie im hiesigen Betrieb anfallen.
3. Mit "Arbeitszeit" im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit gemeint, während der die Arbeitnehmer gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitgeberin zu arbeiten verpflichtet sind. Mit "Pausen" im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz gemeint. § 2 Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage 1. Vollzeitig tätige Arbeitnehmer, die gemäß den für sie geltenden arbeitsvertraglichen / tarifvertraglichen Regelungen 40 [39, 38, 5] Stunden pro Woche zu arbeiten haben, leisten diese Arbeitszeit an den fünf Wochentagen von Montag bis Freitag (im Folgenden: "Arbeitstage"). Kleiderordnung: Wann Umkleidezeiten zur Arbeitszeit zählen. 2. Der Samstag und der Sonntag sind arbeitsfreie Tage. [OPTIONAL: Der Samstag und der Sonntag sind grundsätzlich arbeitsfreie Tage. ] § 3 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit vollzeitig tätiger Arbeitnehmer beginnt um 08:00 Uhr [07:00 Uhr / 09:00 Uhr] und endet um 16.