Ist die Personalratswahl abgeschlossen und stehen die gewählten Personalratsmitglieder fest, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Sobald der/die Personalratsvorsitzende gewählt ist, wird der Personalrat handlungsfähig. Wer lädt zur konstituierenden Sitzung ein? Der Wahlvorstand. Spätestens fünf Arbeitstage nach dem letzten Wahltag beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein (§ 36 Abs. Erste Sitzung des Wahlvorstands - Arbeitsrecht-Kanzlei Bechert. 1 BPersVG). Er lädt dazu alle neu gewählten Personalratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder, die die Wahl angenommen haben, ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Hinweis: Im Hinblick auf ihr Recht, an allen Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, sind auch ein Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung einzuladen, ferner die Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies nach § 36 BetrVG beantragt ist.
Die Niederschrift muss vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben sein. Der Wahlvorstand ist ein Kollektivorgan. Seine Entscheidungen trifft er durch Beschluss. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes ist nur bei Organisationsfragen, wie etwa der Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds, zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen. Die Beschlussfassung des Wahlvorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss ist nur dann angenommen, wenn die JA-Stimmen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausmachen. Insoweit ist eine Enthaltung möglich, aber letztlich wie eine Nein-Stimme zu werten. Der Vorsitzende hat keine privilegierte Stellung bei der Beschlussfassung, so dass auch seine Stimme nur einfach zählt.