Ruhegehaltfähige Dienstzeit Nach Dem Versorgungsrecht Der Beamten

July 2, 2024, 1:59 pm

Eine Reihe von Unterbrechungen sind nach TVöD und TV-L unschädlich, so beispielsweise bei Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen. TVöD regelt Jubiläumsgeld nach 25 und 40 Jahren im öffentlichen Dienst. Auch Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis ruht wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit und Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt, haben keine negativen Auswirkungen. Mehr zum Thema Arbeitgeber Beschäftigte Krankengeldzuschuss Kündigungsfristen TVöD TV-L Unkündbarkeit

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Ruhegehaltfähige Dienstzeit Unter ruhegehaltfähiger Dienstzeit ist zunächst und vorrangig die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (Art. Beschäftigungszeiten -»  dbb beamtenbund und tarifunion. 140 GG) zu verstehen. Diese Beamtenstatuszeiten gelten ab der erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis und sind als regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit definiert (§ 6 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten bzw. können ebenfalls Zeiten berücksichtigt werden, welche noch vor dem Beginn des Beamtenverhältnisses liegen (sog.

Etwaige landesrechtliche Einschränkungen im Hinblick auf eine Höchstdauer der zu berücksichtigenden Zeiten sind zu beachten. Fachhochschul- und Hochschulzeiten können bei Beamten berücksichtigt werden, bei denen ein entsprechender Abschluss laufbahnrechtlich vorgeschrieben ist; dies ist in den Laufbahngruppen des gehoben und höheren Dienstes (und den jeweiligen heutigen landesrechtlichen Entsprechungen) der Fall. Die höchstmögliche Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt zwischen 855 Tagen und 1. 095 Tagen (3 Jahren). Siehe hierzu im Abschnitt "Aktuelles aus Bund und Ländern". Ebenfalls anerkannt werden können (externe) Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit, sofern sie gemäß dem Laufbahnrecht (z. B. bei der Feuerwehr oder im Justizvollzug) für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind. Weitere, außerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende und berücksichtigungsfähige Zeiten können – nachrangig – als sog. Dienstzeitberechnung beamte new window. sonstige Zeiten (Zeiten als Fraktionsmitarbeiter, Entwicklungshelfer, im ausländischen öffentlichen Dienst) die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen.

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